OGH 1Ob267/00x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.11.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Markus H*****, geboren am ***** infolge Revisionsrekurses der Mutter Christa H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 4.Oktober2000, GZ16R235/00y67, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 11.August2000, GZ17P194/98k59, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete die Mutter zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von S2.400 ab 1.8.1998. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Mutter legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten WertgrenzenNovelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:
Nach §14 Abs3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekursaußer im Fall des§14aAbs3 dieses Gesetzesjedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach §13 Abs1 Z2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Parteinach§14aAbs1 und2 AußStrG einenbinnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§14a Abs2 AußStrG)Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nichtS260.000. Unterhaltsansprüche sind gemäß§58Abs1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Eines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nicht (1Ob229/99d; 1Ob133/99m; 6Ob236/98v). Bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten (1Ob133/99m mwN). Gegenstand des Rekursverfahrens war die Festsetzung des Unterhalts mit S2.400 monatlich, sodass sich der dreifache Jahresbetrag mit S86.400 errechnet.
Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnet. Dem Revisionsrekurs fehlt jedenfalls die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht(§14aAbs1 AußStrG) gestellt werde. Ob das Rechtsmittel der Mutter erkennen lässt, warum der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sein sollte, kann derzeit dahingestellt bleiben, denn im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Im Streitwertbereichdes §14a AußStrG sind nämlich Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruchgemäß§13 Abs1Z2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§16Abs2Z2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern bzw sei die Zulassungsbeschwerde ergänzungsbedürftig, dann wird es einenmit Fristsetzung verbundenenVerbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Erfordernis im Sinne des§84Abs3 ZPO, dann istauch im Verfahren außer Streitsachenein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Dies gilt nach §474Abs2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes imSinndes§14a AußStrG sodann verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§14Abs3 AußStrG).
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.