AUSL EGMR Bsw29462/95

Bsw29462/95Altro tribunale28 nov 2000

Testo completo

AUSL EGMR Bsw29462/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2000

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Rehbock gegen Slowenien, Urteil vom 28.11.2000, Bsw. 29462/95.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 5 Abs. 5 EMRK, Art. 8 EMRK - Exzessive Gewaltanwendung im Zuge der Festnahme eines Drogendealers. Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Festnahme (6:1 Stimmen). Keine Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Haft (einstimmig). Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 5 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: DEM 25.000,- für immateriellen Schaden; DEM 7.000,- für Kosten und Auslagen abzüglich der Verfahrenskostenhilfe des Europarates (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf., ein deutscher Staatsangehöriger, fuhr im September 1995 nach Slowenien. Im Wagen führte er ein Päckchen Ecstasy-Tabletten mit, das einer Kontaktperson auf einem Parkplatz etwa 70km von der slowenisch-österreichischen Grenze entfernt übergeben werden sollte. Am vereinbarten Treffpunkt wurde der Bf. jedoch bereits von einem Einsatzkommando der Polizei erwartet und festgenommen. Die näheren Umstände der Festnahme und die Art und Weise des Zustandekommens der dem Bf. zugefügten Verletzungen sind umstritten:

Der Bf. bringt vor, er sei von sechs maskierten Männern mit abgesägten Schrotflinten umzingelt und attackiert worden. Zwei hätten ihn an den Armen festgehalten und trotz seiner Erklärung, keinen Widerstand leisten zu wollen, mit voller Wucht gegen die Motorhaube eines Einsatzwagens gedrückt. Während ihm Handschellen angelegt wurden, hätten vier weitere Männer mit Fäusten und Gummiknüppeln auf seinen Kopf eingeschlagen. Als Folge dieser Behandlung habe er schwere Verletzungen im Gesicht und anhaltende Schmerzen davongetragen.

Die Reg. legt dar, der Bf. sei im Zuge einer bereits lange geplanten Drogenoperation der Polizei festgenommen worden. Sie verwies auf einen im März 1996 erstellten Bericht einer Untersuchungskommission, die folgenden Sachverhalt festgestellt hatte: Vier Kriminalbeamte waren mit der Festnahme der beiden Verdächtigen anlässlich der Drogenübergabe beauftragt. Sie alle trugen die bei Polizeioperationen übliche Standardausrüstung. Am Parkplatz wurde der Bf. aufgefordert, stehen zu bleiben. Bei dem Versuch, ihn zu durchsuchen, versuchte er zu fliehen. Aufgrund seiner beträchtlichen Körperkraft konnte der Bf. von zwei Kriminalbeamten nur mühsam mit Spezialgriffen festgehalten werden. Als er neuerlich zu fliehen versuchte, drückten ihn die Polizeibeamten auf den Boden. Bei dieser Aktion schlug er mit dem Gesicht zuerst gegen den Kotflügel eines geparkten Fahrzeuges und sodann auf den Asphalt auf. Die Kommission kam zu dem abschließenden Ergebnis, dass die Gewaltanwendung gegen den Bf. aufgrund seines beharrlichen Widerstandes gegen die Festnahme gerechtfertigt und somit iSd. einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig gewesen war.

In der Folge wurde der Bf. in die nächste Polizeidienststelle überstellt. Am nächsten Morgen klagte er über starke Schmerzen im Gesichtbereich, worauf er in ein Krankenhaus eingeliefert wurde. Im Zuge der ärztlichen Untersuchung stellte sich heraus, dass der Bf. einen doppelten Kieferbruch sowie Quetschungen im Gesicht erlitten hatte. Er weigerte sich jedoch, sich einer dringend angeratenen Gesichtsoperation zu unterziehen, weil er ohnehin bald enthaftet und dann in Deutschland operiert werden würde. Einen Tag später wurde gegen den Bf. Anklage wegen Drogenhandels erhoben und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Im Verlauf der Haft klagte der Bf. immer wieder über Schmerzen, worauf er wiederholt von Fachärzten untersucht wurde. Er weigerte sich jedoch beharrlich, einem chirurgischen Eingriff in Slowenien zuzustimmen. Während der Untersuchungshaft stellte der Bf. zwei Haftentlassungsanträge, die beide jeweils nach 23 Tagen abgewiesen wurden.

Anfang 1996 wurde der Bf. zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos, hingegen wurde der Anfechtung des Urteils durch den Staatsanwalt stattgegeben und die Strafe auf 17 Monate hinaufgesetzt. In der Folge klagte der Bf. wiederholt über heftige Kopfschmerzen und darüber, dass er im Gefängnis nicht ausreichend medizinisch versorgt würde. In Gesuchen an den Gefängnisdirektor behauptete er insbesondere, dass ihm die von ärztlicher Seite verschriebenen Schmerzmittel nicht in regelmäßigen Abständen verabreicht würden. Anfang September 1996 wurde der Bf. auf Bewährung freigelassen.

Es steht im übrigen fest, dass sein Briefverkehr mit der ehemaligen Kms. von der Gefängnisverwaltung überwacht worden war.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung) sowohl durch das Zu­fügen von Verletzungen im Zuge seiner Festnahme als auch durch die unzureichende medizinische Versorgung während der Haft. Er rügt ferner Verletzungen von Art. 5 (4) EMRK (Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit die Entlassung angeordnet wird) und von Art. 5 (5) EMRK (Recht auf Entschädigung nach einer freiheitsentziehenden Maßnahme). Der Bf. behauptet außerdem eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Briefverkehrs gemäß Art. 8 EMRK.

Die Reg. wendet ein, der Bf. habe es unterlassen, den innerstaatlichen Instanzenzug gemäß Art. 35 (1) EMRK (Art. 26 alt EMRK) auszuschöpfen, da er von der Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde (Anm.: Gemäß Art. 26 der slowen. Verfassung wird jeder Person ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden gewährt, die aufgrund rechtswidrigen Verhaltens staatlicher Organe entstanden sind.) keinen Gebrauch gemacht hätte. Die Reg. hat es verabsäumt, diesen Einwand bereits im Verfahren vor der ehemaligen Kms. geltend zu machen. Es liegt insofern ein estoppel (Verschweigung) vor. Der Einwand wird zurückgewiesen (einstimmig).

Die Reg. bringt vor, die ehemalige Kms. habe den vorliegenden Fall auch unter Art. 5 (4) EMRK und Art. 5 (5) EMRK geprüft, obwohl der Bf. sich in seinem Beschwerdevorbringen nicht auf diese Bestimmungen gestützt hatte. Es bleibt dem GH unbenommen, eine eigene rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vorzunehmen. Der Einwand wird zurückgewiesen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Festnahme:

Die Polizeioperation, die zur Festnahme des Bf. führte, erfolgte nicht zufällig, sondern war von langer Hand geplant. Die einschreitenden Polizeibeamten verfügten somit über ausreichende Zeit, etwaige auftretende Risiken im Zuge der Festnahme einzuplanen und alle notwendigen Schritte zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung vorzunehmen. Bei der Festnahme wurde der Bf. gegen die Polizeibeamten weder tätlich, noch bedrohte er sie mit einer Waffe. Angesichts der Tatsache, dass er bei seiner Festnahme ernsthaft verletzt wurde, und diese Frage niemals Gegenstand eines Verfahrens vor den zuständigen Gerichten war, hat die Beweislast für die Angemessenheit der Gewaltanwendung bei der Reg. zu verbleiben.

Was den Bericht der Untersuchungskommission anlangt, ist festzustellen, dass dieser von der Reg. erst in der mündlichen Verhandlung vor dem GH präsentiert wurde. Bei den Mitgliedern der Kommission handelte es sich um Kollegen der an der Polizeiaktion beteiligten Polizeibeamten. Der Bericht selbst gibt keinerlei Auskunft darüber, auf welchen Informationen oder Beweisen er basierte. Es wurden weder der Bf. noch andere Zeugen als die in die Festnahme involvierten Polizeibeamten vernommen. Die Reg. konnte nicht zufriedenstellend darlegen, warum sie den Bericht erst zu diesem späten Zeitpunkt vorgelegt hat. Vor der ehemaligen Kms. gab sie an, der Bf. hätte sich seine Verletzungen zugezogen, als er mit seinem Kopf gegen die Stoßstange eines geparkten Fahrzeuges stieß. Gemäß dem Bericht der Untersuchungskommission schlug der Bf. hingegen mit dem Gesicht zuerst gegen den Kotflügel eines geparkten Fahrzeuges und sodann auf den Asphalt auf. Diese widersprüchlichen Angaben wurden von der Reg. nicht weiter dokumentiert. Unter diesen Umständen war die gegen den Bf. angewendete Gewaltanwendung weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig. Die Verletzungen des Bf. waren ohne Zweifel mit starken Schmerzen verbunden, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen. Verletzung von Art. 3 EMRK (6:1 Stimmen, Sondervotum von Richter Zupancic).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich der Haft:

Der Bf. wurde, nachdem er am Tag nach seiner Festnahme über heftige Schmerzen geklagt hatte, unverzüglich einer umfassenden ärztlichen Untersuchung unterzogen. Den vorliegenden medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass er auch während der Haft regelmäßig von ärztlicher Seite betreut wurde, sich jedoch geweigert hatte, in die dringend angeratene Operation zur Behandlung seines doppelten Kieferbruches einzuwilligen.

Was die Behandlung des Bf. während seiner Haft betrifft, nämlich die mehrfache Unterlassung seitens des Wachpersonals, ihm die von ärztlicher Seite verschriebenen Schmerzmittel auszuhändigen, erreichte diese nicht den Schweregrad, den Art. 3 EMRK in solchen Fällen voraussetzt. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (4) EMRK:

Die Dauer von jeweils 23 Tagen, die das Gericht 1. Instanz für die Prüfung der zwei Haftentlassungsanträge des Bf. benötigte, ist mit dem Gebot einer zügigen Haftkontrolle unvereinbar. Verletzung von Art. 5 (4) EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (5) EMRK:

Der Bf. bringt vor, für den Fall einer festgestellten Verletzung von Art. 5 (4) EMRK kein innerstaatlich durchsetzbares Recht auf eine Haftentschädigung zur Verfügung zu haben.

Zwar sieht § 542 (1) der slowen. StPO in Ausführung von Art. 26 der slowen. Verfassung eine Haftentschädigung für den Fall der unrechtmäßigen oder irrtümlichen Freiheitsentziehung vor. Es besteht allerdings kein Hinweis, dass die fortgesetzte Anhaltung des Bf. einschließlich der Abweisung seiner Haftentlassungsanträge nach slowen. Recht unrechtmäßig gewesen wäre oder auf einem Irrtum basiert hätte. Der Entschädigungsanspruch des Bf. hinsichtlich der Verletzung von Art. 5 (4) EMRK war somit im innerstaatlichen Recht nicht mit ausreichender Klarheit festgelegt. Verletzung von Art. 5 (5) EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Die Überwachung des Briefverkehrs des Bf. mit der ehemaligen Kms. stellt einen Eingriff in seine Rechte gemäß Art. 8 (1) EMRK dar. Dieser war in § 211 (3) der slowen. StPO gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen. Der GH kann allerdings keinen zwingenden Grund dafür erkennen, dass die Überwachung des – unter der Voraussetzung der Vertraulichkeit geführten - Briefverkehrs in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen wäre. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass mittlerweile ein neuer § 213b in die slowen. StPO eingefügt wurde, wonach der Briefverkehr von Häftlingen mit dem GH von der Zensur ausgenommen ist. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

DEM 25.000,-- für immateriellen Schaden; DEM 7.000,-- für Kosten und Auslagen abzüglich der Verfahrenskostenhilfe des Europarates (einstimmig).

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Klaas/D, Urteil v. 22.9.1993,

A/269 (= EuGRZ 1994, 106 = ÖJZ 1994, 349); Ribitsch/A, Urteil v.

4.12. 1995, A/336 (= NL 1995, 225 = EuGRZ 1996, 504 = ÖJZ 1996, 148)

und Sakik ua./TR, Urteil v. 26.11.1997.

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 23.4.1999 Verletzungen der Art. 3 EMRK (einstimmig), Art. 5 (4) EMRK (24:3 Stimmen) und Art. 5 (5) EMRK (einstimmig) festgestellt. Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich der Überwachung des Briefverkehrs des Bf. mit der ehemaligen Kms., nicht jedoch bezüglich der Zensur der übrigen Post (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.11.2000, Bsw. 29462/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2000, 230) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/00_6/Rehbock.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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