OGH 3Nd515/00

3Nd515/00Tribunale superiore17 nov 2000

Testo completo

OGH 3Nd515/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto Helmut P*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A*****, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Maienburg, Rechtsanwälte in Wien, 2. D*****, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,940.000 sA und Feststellung, 24 Cg 36/00a des Landesgerichtes Klagenfurt, über den Antrag der beklagten Parteien, die Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger stützt die Klage darauf, bei ihm sei aus Anlass von Blutplasmaspenden in den Jahren 1974 und 1975 durch Verschulden der beklagten Parteien Hepatitis C hervorgerufen worden.

Die Beklagten (erstbeklagte Partei: ON 5, zweitbeklagte Partei: ON 6) beantragten die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Wien, weil 78 Kläger, vertreten durch denselben Klagevertreter, Klagen aufgrund identischen Sachverhalts hinsichtlich der Durchgriffshaftung eingebracht hätten; bis auf vier in Linz und einer in Klagenfurt anhängig gemachten Klage seien alle Verfahren vor dem Landesgericht für ZRS Wien anhängig. Es erscheine daher zweckmäßig, auch dieses Verfahren vor dem Landesgericht für ZRS Wien zu führen, zumal bis auf zwei Zeugen alle ihren Wohnsitz im Bereich von Wien hätten und nur ein Zeuge im Sprengel des angerufenen Gerichtes.

Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus (ON 7), zumal das Konkursverfahren gegen die S***** ***** beim Landesgericht Klagenfurt anhängig sei und auch ein großer Teil der Prüfungsprozesse dort stattfinde. Da dieser Rechtsstreit mit den Fragen, welche Zustände in den Plasmapheresestellen dieser Gesellschaft herrschten, eng zusammenhänge, erscheine es zweckmäßig dieses Verfahren weiterhin beim Landesgericht Klagenfurt zu belassen.

Das Erstgericht erachtete eine Delegierung ebenfalls für nicht zweckmäßig, weil über die vom Kläger gegen die angeführte Gesellschaft eingebrachte Klage ebenfalls vor dem hier erkennenden Richter verhandelt werde.

Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN soll nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist die Delegation abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu § 31 JN mwN).

Nicht zuletzt aus dem vom Erstgericht dargelegten Grund kann hier nicht gesagt werden, dass die Delegierung eindeutig im Interesse beider Parteien liegt. Der Delegierungsantrag der beklagten Parteien war daher abzuweisen.

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