OGH 12Os108/00 (12Os109/00)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.11.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried K***** wegen der Verbrechen des versuchten Mordes und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 1. Februar 2000, GZ 22 Vr 33/99-97, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (§§ 494a Abs 4, 498 Abs 3 StPO) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, des Verteidigers Mag. Pöschl, sowie des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und vom Widerruf der bedingten Nachsicht des im Verfahren AZ 11 E Vr 3.359/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz mit Urteil vom 16. Dezember 1998 bedingt nachgesehenen Strafteils von sechs Monaten abgesehen.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des das erstinstanzliche Urteil betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem stimmeneinhelligen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Siegfried K***** der Verbrechen des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB (1), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (3) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Graz
1. am 7. Jänner 1999 seine Ehegattin Sylvia K***** durch gezielte Schüsse in den Oberkörper, seinen Stiefsohn Herbert K***** und seine Schwiegermutter Gertrude L***** jeweils durch einen gezielten Schuss in den Oberkörper vorsätzlich zu töten versucht,
2. am 1. Jänner 1999 Erwin K***** dadurch, dass er ihm mit voller Wucht ein Mobiltelefon an die Stirn warf, und dadurch eine blutende Kopfwunde zufügte, vorsätzlich am Körper verletzt, und
3. zwischen 2. und 7. Jänner 1999 unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich eine Faustfeuerwaffe (Pistole) FEG, Kaliber 9 mm, besessen und am 7. Jänner 1999 bei den unter Punkt 1 angeführten Taten geführt.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 8 und 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die relevierten abweisenden Zwischenerkenntnisse des Schwurgerichtshofes keine - geschweige denn entscheidende - Verteidigungsrechte verletzt, weil insoweit keine für den Verfahrensausgang wesentlichen Aspekte berührt wurden. Die gilt für die vom Schwurgerichtshof in der Hauptverhandlung nicht zugelassene Frage des Verteidigers an die Zeugin Theresia K***** nach einer angeblichen Äußerung der Sylvia K*****, wonach die Kinder der Erstgenannten vernachlässigt seien (S 391/III), für die gleichfalls abgelehnten Beweisanträge auf Einvernahme des Zeugen Dr. Martin W***** (S 397/III) zum Beweis dafür, dass Siegfried K***** seine Gattin vor der Eheschließung über sein Vorleben und seine Schulden aufklärte, sie hingegen ihre Schulden verschwieg, nicht anders als für die (gleichfalls verwehrte) ergänzende Vernehmung des Zeugen Horst L***** (S 439/III) zum Beweis, "dass er nie etwas von seiner Schwester Sylvia K***** erfahren hat, dass diese vom Angeklagten geschlagen oder bedroht wurde, dass Herbert K***** im Zuge der Befragung durch die Polizei aus Anlass der behaupteten Ladendiebstähle nicht angegeben hat, dass ihn der Angeklagte dazu angestiftet habe, dass aus den von der Wohnung nach dem 26. November 1998 entfernten Waffen ein Trommelrevolver und eine weitere Faustfeuerwaffe fehlen, und dass der Zeuge ein Luftdruckgewehr, zwei Gaspistolen, ein Kleinkalibergewehr und andere Waffen verkauft hat, wie dies der Zeuge auch schon S 389 ff dargelegt hat". Wurde damit doch bloß auf untergeordnete Facetten des Tatmotivs bzw fallbezogen auch sonst keine entscheidenden Tatsachen abgezielt.
Mit dem "hilfsweise" erhobenen Einwand, die Verlesung der (im Vorverfahren abgelegten) Aussage des (in der Hauptverhandlung ohnedies vernommenen) Zeugen Horst L***** und die nachfolgende Ablehnung der oben bezeichneten Fragen an ihn wird der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 4 StPO nicht dargetan.
Die Rechtsbelehrung erachtet der Angeklagte deshalb in einem einer Unrichtigkeit gleichkommenden Maße für unvollständig (Z 8), weil bei den Erläuterungen zu den Hauptfragen 1 bis 3 zum Begriff des bedingten Vorsatzes nicht ausdrücklich auf den Unterschied zur bewussten Fahrlässigkeit eingegangen worden sei. Die schriftliche Rechtsbelehrung muss jedoch nur eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale jener strafbaren Handlungen, auf welche die Haupt- und Eventualfragen gerichtet sind, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten (§ 321 StPO), nicht jedoch auf andere, in den Fragen nicht aufscheinende wenngleich mit ihnen verwandte Rechtsbegriffe eingehen (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 22). Da im Zusammenhang mit den Hauptfragen 1 bis 3 eine Eventualfrage nach einer Fahrlässigkeitstat nicht gestellt wurde, genügte es, in der den Geschworenen hiezu erteilten Rechtsbelehrung den Begriff des bedingten Vorsatzes in einer dem Gesetz entsprechenden und für Laien verständlichen Weise zu erörtern (Mayerhofer aaO E 57 letzter Absatz); im Übrigen wurde im allgemeinen Teil der Instruktion ohnehin auch der Begriff der "bewussten Fahrlässigkeit" ausreichend behandelt und eine unmissverständliche Abgrenzung zum bedingten Vorsatz vorgenommen (S 16 der Rechtsbelehrung).
Mit seiner ausschließlich gegen die Annahme des Tötungsvorsatzes gerichteten Tatsachenrüge (Z 10a) versucht der Beschwerdeführer - unter Relativierung seines diesbezüglich vor dem Untersuchungsrichter abgelegten Geständnisses (ON 13) und unter Hinweis auf seine spätere, einen Tötungsvorsatz leugnende Verantwortung sowie mit spekulativen, das Verschießen der gesamten Munition vernachlässigenden Überlegungen zur hypothetischen Möglichkeit einer in seiner Ingerenz liegenden Tatvollendung - die Richtigkeit der dem Verdikt zu Grunde liegenden Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Damit unternimmt er bloß einen zur Darlegung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ungeeigneten Angriff auf die Lösung einer Tatfrage nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung. Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellung seines Tötungsvorsatzes im Wahrspruch der Geschworenen werden damit nicht aufgezeigt.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verurteilte Siegfried K***** nach §§ 28 Abs 1, 75 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
Dabei wertete es das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit zwei Vergehen, den raschen Rückfall, die neuerliche Tatbegehung in einer laufenden Probezeit, das planmäßige, überlegte, heimtückische und grausame Vorgehen (Schießen auf die im Bett liegende Gattin "gleichsam wie bei einer Hinrichtung") sowie "die Schwere der Verletzungen (mit Dauerfolgen) im Sinne eines bei den Opfern herbeigeführten qualvollen Leidenszustandes", mildernd berücksichtigte es hingegen das Teilgeständnis hinsichtlich der Körperverletzung zum Nachteil des Erwin K***** und des Vergehens nach dem Waffengesetz sowie dass die mörderischen Angriffe beim Versuch blieben.
Das Erstgericht widerrief ferner den bedingt nachgesehenen Strafteil (sechs Monate) einer teilbedingten Freiheitsstrafe.
Gegen diesen Strafausspruch richten sich die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten.
Die auf die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe abzielende Berufung geht fehl. Dass sich Siegfried K***** stellte, nachdem er sich unmittelbar nach den Mordversuchen bereits nach Italien abgesetzt hatte und - ersichtlich nach Erkennen der Aussichtslosigkeit einer weiteren Flucht ohne nennenswerte finanzielle Mittel - nach Österreich zurückkehrte, und die - durch Initiativen zur Heranziehung ihm gehöriger Sachwerte bekräftigte - Bereitschaft zur Schadensgutmachung sind angesichts des hohen Unrechtsgehaltes der Taten mit zum Teil selbst auf Dauer gravierenden Folgen, der extrem schweren personalen Täterschuld und des einschlägig erheblich getrübten Vorleben nicht geeignet, die angestrebte Strafreduktion sachadäquat zu fundieren. Bleibt doch davon der die hier aktuellen Strafzumessungserwägungen dominierende Umstand unberührt, dass sich der abgeurteilte Mordanschlag des Angeklagten gegen insgesamt drei Personen richtete und letztlich nur an der jeweils rechtzeitigen und fachkundigen operativen Abwendung des sonst zwangsläufigen tatplangemäßen Todeseintritts scheiterte. So gesehen erweist sich aber der Ausspruch der Höchststrafe als geboten, um der mit dem exzessiven Verhalten des Angeklagten verbundenen Destabilisierung sowohl der Opfer als auch des Rechtsbewusstseins in ihrem persönlichen Umfeld wirksam zu begegnen.
In Anbetracht der Verurteilung zu nunmehr lebenslanger Freiheitsstrafe erscheint allerdings der Widerruf der bedingten Nachsicht eines früheren verhängten Strafteils von sechs Monaten nicht zusätzlich geboten, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.