Testo completo
OGH 6Nd512/00
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.10.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin (klagenden Partei) M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Ekardt Blahut, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin (beklagte Partei) K***** GmbH Co, ***** wegen 128.361,11 S den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung wird in dieser Rechtssache das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung
Begründung:
Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin eine Klage auf Zahlung von 128.361,11 S an Schadenersatz einzubringen, weil die Antragsgegnerin als Frachtführerin aus grobem Verschulden eine Beschädigung des Frachtgutes während dessen Transportes von L***** in der Schweiz nach Österreich herbeigeführt habe.
Unter Bezugnahme auf § 31 Z 1 lit b CRM stellt die Antragstellerin den Antrag, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen Streitigkeiten aus einer CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor. Wien ist der für die Ablieferung vorgesehene Ort, sodass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist.
Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - nach dem hier maßgeblichen Parteivorbringen das Bezirksgericht für Handelssachen Wien - zu bestimmen.