Testo completo
OGH 3Ob16/00z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.10.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*****, vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei M*****, vertreten durch Wolf Theiss Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 15,589.533 sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. November 1999, GZ 46 R 872/99x, 873/99v, 1432/99z-37, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 4. Februar 1999, GZ 12 E 583/99h-1, bestätigt wurde (I) und der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 13. Juli 1999, GZ 12 E 583/99h-30, teilweise bestätigt wurde (III), folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Zu I. wurde der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Erstgerichtes zur Gänze bestätigt. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Zwischen dem Beschluss über den Exekutionsantrag und demjenigen über die Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Prozesses auf Aufhebung des Exekutionstitels (Punkt III des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichtes) besteht keinerlei Zusammenhang; es werden hiemit zwei voneinander getrennte Gegenstände erledigt.
Zu III. ist der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unzulässig (§ 78 EO, § 528 Abs 1, § 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).