OGH 10ObS283/00s

10ObS283/00sTribunale superiore24 ott 2000

Testo completo

OGH 10ObS283/00s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter MR DI Gustav Poinstingl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter L*****, ohne Beschäftigung, ***** im Revisionsverfahren nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Mai 2000, GZ 11 Rs 91/00g-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. November 1999, GZ 17 Cgs 122/99p-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Frage, wie weit die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist, gehört dem Tatsachenbereich an (SSV-NF 6/15; 3/128 mwN ua). Von der beklagten Partei wird grundsätzlich nicht bestritten, dass auch psychisch bedingte Gesundheitsstörungen, die im Anschluss an einen Unfall auftreten, Unfallfolgen im rechtlichen Sinne sein können. Die beklagte Partei wendet sich allerdings gegen die Höhe der von den Vorinstanzen im Falle des Klägers auf Grund psychischer Gesundheitsstörungen festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH. Es gehört jedoch auch die Beurteilung der Frage, inwieweit sich psychische Beeinträchtigungen auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit auswirken, zur Tatfrage (10 ObS 16/99x ua). Dass die Vorinstanzen hinsichtlich der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dem gerichtsärztlichen Sachverständigen folgten und nicht dem Anstaltsgutachten, betrifft ausschließlich den Tatsachenbereich und die damit zusammenhängende Beweiswürdigung, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. So gehört auch die Frage, ob ein gerichtliches Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ebenso wie jene, ob ein Gutachten erschöpfend ist, in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160 ua). Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 uva). Ein Mangel des Berufungsverfahrens wäre insoweit nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befasst hätte. Das Berufungsgericht hat sich jedoch mit der unterschiedlichen Beurteilung im Gutachten des gerichtsärztlichen Sachverständigen und im Anstaltsgutachten auseinandergesetzt. Auch die Frage, ob neben dem vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Gutachten noch ein weiteres psychologisches Gutachten mit Durchführung psychologischer Tests einzuholen gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und ist mit Revision nicht bekämpfbar (SSV-NF 7/12 ua). Im Übrigen hat die beklagte Partei das Unterbleiben der Einholung dieses psychologischen Gutachtens sowie der Durchführung psychologischer Tests bereits in der Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz gerügt. Diese vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/12 ua).

Die Ausführungen in der Revision bekämpfen somit in Wahrheit allein die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Feststellung der Tatsacheninstanzen, dass beim Kläger aus medizinischer Sicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH besteht. Diese medizinische Einschätzung bildet nach der seit SSV-NF 1/64 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Ausführungen zu dem in der Revision auch geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung lassen diese Tatsachenfeststellung außer Acht, weshalb auch diesen Ausführungen keine Berechtigung zukommen kann.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

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