OGH 4Ob254/00g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.10.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Manuel G*****, geboren ***** 1983, und Tamara G*****, geboren ***** 1987, über den Revisionsrekurs der beiden Minderjährigen, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 21. Bezirk, Wien 21, Am Spitz 1, als Unterhaltssachwalter, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Mai 2000, GZ 44 R 230/00z, 44 R 231/00x-234, soweit damit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 9. März 2000, GZ 16 P 1210/96v-219, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben.
Die Sache wird an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Begründung
Begründung:
Der außereheliche Vater der beiden Minderjährigen (sowie des ***** 1984 geborenen Sascha G*****) hat sich vor dem Jugendamt durch Vergleich vom 3. 5. 1983 zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts für Manuel von 1.200 S und durch Vergleich vom 1. 2. 1988 zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts für Tamara von 1.120 S verpflichtet. Der Unterhaltssachwalter der Minderjährigen beantragte am 7. 4. 1998 für die beiden Minderjährigen Manuel und Tamara (neben der Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf monatlich 1.600 S bzw 1.450 S - ON 134) die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG (Titelvorschüssen) von 1.200 S bzw 1.120 S mit der Begründung, die Führung einer Exekution scheine aussichtslos, weil der Vater laufend Arbeitslosengeld von täglich 202,20 S beziehe (den Familienzuschlag beziehe die Mutter der Minderjährigen), als Hilfsarbeiter aber zumindest 12.000 S monatlich netto verdienen könnte (ON 137, 138).
Der vielfach, zumeist wegen "Beschaffungskriminalität" und Suchtgiftdelikten vorbestrafte, drogenabhängige Vater, der sich von 1991 bis 19. 7. 1995 und vom 18. 7. 1996 bis 8. 2. 1998 in Haft befand, vom 25. 7. 1998 bis 16. 11. 1998 erneut in Haft war und sich danach beim Verein "Grüner Kreis" einer stationären Maßnahme gemäß § 39 Abs 3 SMG ("Therapie statt Strafe") unterzog, sprach sich anlässlich seiner Vernehmung am 12. 2. 1999 (ON 166) gegen den Unterhaltserhöhungsantrag aus, stellte aber "mit Rücksicht auf das Wohl der Kinder" keinen Unterhaltsherabsetzungsantrag. Er gab weiters an, er sei während der "haftfreien Zeiten" als arbeitslos gemeldet gewesen; derzeit erhalte er neben Kost und Quartier ein tägliches Taschengeld von 35 S. Am 18. 4. 1999 entzog sich der Vater allerdings der begonnenen Therapie (ON 175). Nach der Aktenlage war er danach nicht berufstätig, vielmehr bezog er Sozialhilfeleistungen, danach bis 5. 9. 1999 Arbeitslosengeld von 202,20 S täglich (ON 202) und ab 10. 9. 1999 Krankengeld von 192,10 S täglich (ON 192), bzw vom 7. 9. 1999 bis 24. 10. 1999 Krankengeld von insgesamt 8.644,50 S (ON 203). Nach einer anderen Auskunft bezog der Vater vom 6. 9. 1999 bis 9. 9. 1999 und vom 13. 12. 1999 bis 27. 12. 1999 Notstandshilfe von 192,10 S täglich (ON 208). Seit 21. 10. 1999 (Aussage des Vaters ON 215) oder 9. 11. 1999 (Angaben des Unterhaltssachwalters in ON 217) unterzieht sich der Vater wieder einer bis Anfang 2001 geplanten stationären Suchtgifttherapiemaßnahme in der Therapiestation "Hadersdorf". Der Vater wird dort - nach den Angaben des Unterhaltssachwalters - vollständig versorgt, bezieht allerdings erneut Krankengeld von 192,10 S täglich, welches dort für ihn verwaltet und wovon "Schulden" bezahlt würden. Unter Berücksichtigung dieses Einkommens änderte der Unterhaltssachwalter (das Unterhalts- und auch) das Unterhaltsvorschussbegehren dahin ab, dass ab 1. 12. 1999 für Manuel monatlich 1.000 S und für Tamara monatlich 900 S begehrt werden (ON 217). Der Vater hingegen gab bei seiner Vernehmung am 2. 2. 2000 (ON 215) an, er erhalte derzeit ein wöchentliches Taschengeld von 300 S, wovon er bereit sei, den (drei) Kindern monatlich je 200 S Unterhalt zu zahlen.
Das Erstgericht wies die Anträge der Minderjährigen (vom 8. 4. 1999, ON 137 [wohl gemeint: vom 8. 4. 1998]; allerdings ohne auf die Antragseinschränkung ON 217 Bedacht zu nehmen) ab. Wegen der Dauer der vom Vater insgesamt verbüßten Haftstrafen und seiner bekannten Drogenerkrankung sei ein Zeitraum von zwei Monaten zur Arbeitsfindung zu gering; überdies scheine der Vater in diesem Zeitraum auch aufgrund seiner Drogensucht nicht arbeitsfähig (gewesen) zu sein.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Vater sei wiederholt offenbar wegen Beschaffungskriminalität in Haft gewesen und habe sich offenbar auch während der Haftzeiträume mit Drogen versorgen können, weshalb er auch nach seiner letzten Haftentlassung drogenabhängig und therapiebedürftig sei. Nach der Aktenlage erscheine es ausgeschlossen, dass der Vater auf dem freien Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz finden und beibehalten könne. Er habe seine nach der Haftentlassung begonnene Drogentherapie bereits mehrmals unterbrochen, wobei er während der Therapie Krankengeld in der Höhe von 5.700 S monatlich bezogen habe. In den Zeiträumen außerhalb der Therapie habe er vom Arbeitsmarktservice Beträge in gleicher Höhe erhalten. Diese Beträge seien im Hinblick auf seine drei Sorgepflichten zu niedrig, um ihm davon die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zumuten zu können. Gerade im Hinblick auf die wiederholte Unterbrechung der Therapie könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sein Krankengeld zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen mit rund 50 % belastet werde, und öffentliche Institutionen mit der Versorgung des Vaters mit dem lebensnotwendigen Bedarf belastet würden, obwohl wegen des Krankengeldbezugs kein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe. Die Drogenabhängigkeit des Vaters weise zweifelsfrei massiven Krankheitswert auf, sodass ihm eine Anspannung auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ebensowenig zugemutet werden könne, wie die Aufbringung jener psychischen Kraft, die notwendig wäre, die Drogentherapie ohne Unterbrechung bis zu ihrem Erfolg durchzuhalten, welcher im Hinblick auf die lange Zeit der Drogenabhängigkeit darüber hinaus höchst zweifelhaft erscheine. Daher bestünden erhebliche Bedenken gegen eine auch nur geringe finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters. Die Titelunterhaltsvorschüsse seien daher gemäß § 7 UVG zu Recht versagt worden.
Auf Antrag des Unterhaltssachwalters der Minderjährigen im Sinne des § 14a Abs 1 AußStrG änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Zwar liege Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu vor, dass die Grenzen des Unterhaltsexistenzminimums bei der Unterhaltsbemessung oder bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners unterschritten werden könnten, doch fehle eine Rechtsprechung zur hier zu beantwortenden Frage, ob die Belastbarkeitsgrenze höher angesetzt werden könne, als es der "Prozentjudikatur" entspreche, wenn die Grundversorgung des Unterhaltsschuldners in einer Krankenanstalt sichergestellt sei, sodass dieser das Krankengeld nicht zur Deckung seines eigenen Unterhaltsbedarfs benötige. Da der Vater seine Drogentherapie bereits mehrmals unterbrochen habe, könne das Krankengeld schon deshalb keinen geeigneten Fonds für Unterhaltsleistungen bieten. Außerdem werde der Lebensbedarf eines Unterhaltsschuldners in einem Krankenhaus nicht vollständig gedeckt, sondern nur hinsichtlich "Nahrung, Beheizung und Beleuchtung". Er sei weiterhin darauf angewiesen, seine Wohnung zu erhalten, für die Kleidung zu sorgen und sonstige laufende Fixkosten abzudecken, die bei einem Krankenhausaufenthalt auch nach längerer Dauer nicht eingestellt werden könnten. Im erstgerichtlichen Beschluss sei über den Vorschusszeitraum ab 1. 4. 1999 (richtig wohl: 1998) bis zum Entscheidungszeitpunkt am 9. 3. 2000 zu entscheiden gewesen. In diesem Zeitraum habe der Vater Krankengeld von insgesamt 8.644,50 S vom 7. 9. 1999 bis 24. 10. 1999 (ON 203) und offenbar in entsprechender Höhe weiter bis 6. 12. 1999 bezogen. Die Kosten der Therapie habe der Bund übernommen. Dann habe der Vater seine Therapie unterbrochen und erst wieder Krankengeld für die Zeit vom 27. 12. 1999 bis 24. 3. 2000 und vom 26. 5. 2000 bis 6. 6. 2000 und vom 20. 6. 2000 bis 24. 6. 2000 bezogen (Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse vom 8. 8. 2000). In den Zeiträumen dazwischen habe der Vater Notstandshilfe von 192,10 S (Mitteilung des AMS vom 8. 8. 2000 sowie ON 208 und 228) bezogen. Trotz teilweiser Deckung des Lebensbedarfs sei eine Belastung des Krankengeldbezugs von rund 5.700 S monatlich für nicht zumutbar erachtet worden, zumal der Lebensmindestbedarf einer Einzelperson im Hinblick auf die Höhe einer Richtsatzpension samt anteiligen Sonderzahlungen nahezu doppelt so hoch sei. Überdies (wohl gemeint: Zwar) stelle die gegebene Konstellation einen bisher noch nie gegeben gewesenen Einzelfall dar, sodass einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukomme. Da im § 14 Abs 1 AußStrG aber das Fehlen einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung als Kriterium für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses genannt werde und Judikatur zu dieser Frage tatsächlich nicht vorliege, sei der ordentliche Revisionsrekurs dennoch zuzulassen.
Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Minderjährigen ist mit seinem Aufhebungsantrag berechtigt.
Die Voraussetzungen für Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG liegen hier nach der ganzen Sachlage vor, zumal die Exekutionsführung gegen den Vater der Minderjährigen aussichtslos erscheint, weil ein Drittschuldner oder ein Vermögen, dessen Verwertung einen die laufenden Unterhaltsbeträge deckenden Ertrag erwarten lässt, nicht bekannt ist. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist.
Ist auch im vorliegenden Verfahren nach den insoweit "übereinstimmenden" Feststellungen der Tatsacheninstanzen davon auszugehen, dass der Vater infolge seiner Drogenabhängigkeit als krank und (außerhalb einer stationären Therapiemaßnahme) nicht arbeitsfähig anzusehen ist und daher nicht auf ein fiktives Einkommen angespannt werden kann (EvBl 1999/19 = JBl 1999, 182 = EFSlg 86.283 ua), so kann doch in dem hier - phasenweise - vorliegenden Fall der stationären Entwöhnungs- und zugleich Resozialisierungstherapie des Unterhaltsschuldners, während welcher er Krankengeld im Ausmaß von rund 5.700 S monatlich und zusätzlich Taschengeld (im ersten Fall täglich 35 S, im zweiten Fall 300 S wöchentlich) bezieht, aber sonst vollständig versorgt wird, dessen Leistungsfähigkeit nicht allein nach dem "Geldeinkommen" (Krankengeld, Taschengeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe udgl) beurteilt und nur dieses dem Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten nach der "Prozentjudikatur" oder der Rechtsprechung über die Belastbarkeit eines Unterhaltspflichtigen zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist in einem solchen Fall festzustellen, welche geldwerten Leistungen der Unterhaltspflichtige durch die volle stationäre Betreuung erhält bzw sich erspart (über die vom Rekursgericht angenommenen "Fixkosten" des Vaters liegen keinerlei Feststellungen vor), um von einer verlässlichen Unterhaltsgrundlage auszugehen zu können. Weiters wird auch - insbesondere für die Zeiträume, in denen der Vater die begonnene Drogenentwöhnungstherapie eigenmächtig abgebrochen (unterbrochen) hat - im Rahmen der den Minderjährigen gemäß § 11 Abs 1 UVG obliegenden Bescheinigungspflicht für die Antragsvoraussetzungen zu ermitteln sein, ob der Vater nicht auch noch andere Einkünfte hat, mögen solche auch nur auf freiwilligen Unterstützungsbeiträgen beruhen (vgl hiezu EFSlg 87.722). Dabei werden insbesondere auch die Gründe des Vaters für die Unterbrechung der Therapie zur Beantwortung der Frage entscheidend sein, ob ihm die Unterbrechung in der Weise anzulasten ist, dass er sich die Verhältnisse während der Therapie zurechnen lassen muss. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Unterbrechung nicht auf einem Krankheitsbild, sondern auf bloßem Mutwillen beruhte.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren über die Titelvorschussanträge (samt deren Modifikationen) im Sinne der dargestellten Ausführungen zum größten Teil unter Beachtung der bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse den Sachverhalt derart zu verbreitern haben, dass er für die abschließende Beurteilung der Antragsberechtigung ausreicht. Sollten die noch erforderlichen Erhebungen nicht ohne größere Verzögerungen durchgeführt werden können, wären die Vorschüsse zunächst zu bewilligen, gleichzeitig wäre aber ein Verfahren zur Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse einzuleiten (EFSlg 87.701).
Diese Erwägungen führen zur Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache vor das Erstgericht.