OGH 12Os112/00

12Os112/00Tribunale superiore19 ott 2000

Testo completo

OGH 12Os112/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Joachim A***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Betty P***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. März 2000, GZ 4a Vr 8558/99-148, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Betty P***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 SMG, teilweise als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB (A/I./1. und 2. sowie II./1.), des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG (A/III.), des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (C) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (D) schuldig erkannt.

Darnach hat sie - soweit hier im Rechtsmittelverfahren von Relevanz - in Wien und an anderen Orten Österreichs jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit (dem mitverurteilten) Joachim A***** als Mittäter

A) den bestehenden Vorschriften zuwider

I. gewerbsmäßig zur Einfuhr und Ausfuhr von Suchtgift in einer großen Menge beigetragen, indem sie

"1. am 12. 5. 1999 den bisher nicht ausgeforschten Suchtgifte-Dealer 'Chi' zur Übermittlung von ca 200 Gramm Heroin/Kokain durch einen unbekannten Suchtgifttransporteur von den Niederlanden nach Österreich bestimmte;

2. am 13. 6. 1999 die abgesondert Verfolgte Ifeoma A***** zum Schmuggel von ca 250 Gramm Kokain und ca 70 Gramm Heroin von den Niederlanden nach Österreich bestimmte,

II. Suchtgift in großen Mengen gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem sie

1. in der Zeit von ca 14. 3. 1999 bis 14. 6. 1999 zumindest 200 Gramm Heroin/Kokain an die abgesondert verfolgten Peter M*****, Helga Z*****, Stepan W*****, Christian R***** und unbekannte Personen verkaufte;

III. Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 200 Gramm Kokain mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde."

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht stützte die den Schuldspruch zu A/I. 2. tragenden Feststellungen unter anderem auf die (in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils detailliert wiedergegebenen - US 17) Angaben der (seinerzeitigen Mitangeklagten der Beschwerdeführerin) Ifeoma A***** vor der Sicherheitsbehörde, die diese - auch nach ihrer rechtskräftigen, mit den hier aktuellen Schuldspruchfakten A/I./1. und 2. sowie III. korrespondierenden - Verurteilung wegen Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 SMG (ON 117) in der Hauptverhandlung am 29. März 2000 als Zeugin vernommen aufrecht erhielt - 253/III. Da die Zeugin auch bei dieser Einvernahme - entgegen dem insoweit aktenwidrigen Beschwerdestandpunkt - ausdrücklich bestätigte, mit der Beschwerdeführerin über die in Aussicht genommenen Reisen nach Amsterdam zum Zwecke der Suchtgiftbeschaffung "gesprochen" und ihr die in Rede stehenden eingeführten Drogen übergeben zu haben, war die vermisste Erörterung weiterer isoliert betonter und ersichtlich bloß auf eine subjektive Gewichtung der Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu jener des Mitverurteilten A***** hinauslaufender Passagen der Aussage dieser Zeugin, wonach die Angeklagte in die Aus- und Einfuhr des Suchtgiftes "nicht direkt involviert war" oder wonach sie "das Geschäft nur" mit dem Mitangeklagten Ani A***** abgewickelt habe, entbehrlich.

Dem Umstand, dass die Angeklagte einzelnen Suchtgiftabnehmern des mitverurteilten Komplizen A***** nicht bekannt ist, kann schon im Hinblick auf das notorische, durch das gleichzeitige Auftreten von mehr als einem Suchtgiftverkäufer regelmäßig gesteigerte und deshalb vermiedene Aufdeckungsrisiko eine entscheidungsrelevante Indizwirkung und damit entsprechende Erörterungsbedürftigkeit nicht beigemessen werden.

Der - unsubstantiierte - Einwand hingegen, wonach die in der Hauptverhandlung am 29. März 2000 durchgeführte Vernehmung des Zeugen "AZ 1", dessen (verdeckte) Identität von einem Beamten des Bundesministeriums für Inneres bestätigt wurde (255/III), gegen Art 6 MRK verstoße, weil sich der Zeuge - ohne Widerspruch der Beschwerdeführerin - weigerte, einzelne Fragen unter Berufung auf in § 166a StPO angeführte - von der Beschwerde unbekämpft gebliebene - Gründe zu beantworten, kann weder als (schon begrifflich ausgeschlossene) Unvollständigkeit der Begründung des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (Z 5) noch - als durch die Prozessordnung gedeckt - unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen das im bezeichneten Umfang schon denklogisch nicht wirksame Gebot amtswegiger Wahrheitsforschung (Z 5a) geltend gemacht werden.

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) den Schuldspruch zu III. des Anklagesatzes als verfehlt bezeichnet, weil der Angeklagten im Hinblick darauf, dass sie bereits zu A/II./1. schuldig erkannt wurde, Suchtgift in einer großen Menge (durch Verkauf) in Verkehr gesetzt zu haben, nicht angelastet werden dürfe, "dasselbe Suchtgift mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde", orientiert sie sich einmal mehr prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt. Denn die vom Schuldspruchfaktum III. erfasste Suchtgiftmenge wurde von dem in Faktum A/I./2. konkretisierten, von Ifeoma A***** aus den Niederlanden aus- und in Österreich eingeführten Suchtgiftquantum abgezweigt und von der Beschwerdeführerin und dem Mitangeklagten A***** in der Folge (bloß) mit auf späteres Inverkehrsetzen gerichtetem Vorsatz in einem Versteck verwahrt (US 9 f, 14), weshalb sich die von der Beschwerde relevierte Subsidiaritätsproblematik (zuletzt 15 Os 58/00 mwN) gar nicht stellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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