AUSL EGMR Bsw31227/96

Bsw31227/96Altro tribunale19 ott 2000

Testo completo

AUSL EGMR Bsw31227/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2000

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Ambruosi gegen Italien, Urteil vom 19.10.2000, Bsw. 31227/96.

Spruch

Art. 1 1. ZP EMRK - Erstattung von Anwaltskosten.

Verletzung von Art. 1 1. ZP EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Das Urteil stellt für sich eine ausreichende Entschädigung dar (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

In zwei Urteilen aus den Jahren 1993 und 1994 entschied das ital. Verfassungsgericht, dass der Staat bestimmte Gruppen von Alterspensionen übermäßig besteuert hatte und diese Summen rückzuerstatten seien. Da legislative Maßnahmen zur Umsetzung dieser Urteile nicht sofort ergriffen wurden, klagten mehrere von der Bf. als Anwältin vertretene Betroffene diese Beträge auf dem Zivilrechtsweg ein. In bestimmten Fällen beantragte die Bf. eine direkte Begleichung ihrer Honorare, Kosten und Auslagen gemäß Art. 93 ital. ZPO (distrazione delle spese).

Den Klagen der Bf. wurde durch mehrere Urteile Ende 1995 in erster Instanz stattgegeben, die von der Bf. in Rechnung gestellten Honorare, Kosten und Auslagen in Höhe von ITL 12.900.000,-- wurden direkt an sie ausbezahlt.

Am 28.3.1996 erließ der Präsident der Republik ein Dekret, wonach die zur Umsetzung der beiden Urteile des Verfassungsgerichts zurückzuzahlenden Beträge durch die Ausgabe von Staatsanleihen an die betroffenen Personen getilgt werden sollten. Durch § 3 (1) dieses Dekrets wurden alle laufenden Verfahren in dieser Frage für gegenstandslos erklärt. Anfallende Verfahrenskosten zwischen den Parteien wurden als beglichen angesehen. Darüber hinaus sollten auch noch nicht rechtskräftige Urteile keine rechtliche Wirkung entfalten können. Da die oben erwähnten Urteile noch nicht rechtskräftig waren, entfalteten sie auch keine rechtliche Wirkung. Die anderen Verfahren, in denen die Bf. betroffene Pensionisten vertrat, waren noch anhängig und wurden daher für gegenstandslos erklärt. Die Verfahrenskosten wurde ex lege für beglichen erklärt.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).

Der Anspruch auf ein Entgelt aus einer Arbeitsleistung ist kraft gesetzlicher Regelung über die Anwaltshonorare tatsächlich zustande gekommen und stellt daher Eigentum iSv. Art. 1 1.ZP EMRK dar. Art. 1 1.ZP EMRK garantiert im wesentlichen das Recht auf Eigentum, wobei drei verschiedene eigenständige Regeln unterschieden werden. Die erste Regel im ersten Satz des ersten Absatzes ist allgemeiner Natur und verbürgt das Prinzip der Achtung des Eigentums. Die zweite Regel im zweiten Satz des ersten Absatzes unterstellt den Eigentumsentzug bestimmten Bedingungen. Die dritte Regel im zweiten Absatz erkennt das Recht der Vertragsstaaten an, ua. dafür Sorge zu tragen, dass die Eigentumsentziehung im Einklang mit dem Allgemeininteresse steht. Die zweite und dritte Regel beschäftigen sich jeweils mit spezifischen Begrenzungen des Rechts auf Achtung des Eigentums und müssen deshalb im Lichte des allgemeinen Grundsatzes gemäß der ersten Regel ausgelegt werden.

Durch das Präsidialdekret wurde den bereits ergangenen Urteilen ihre rechtliche Wirkung genommen. Für die noch laufenden Verfahren wurden die Kosten ex lege als beglichen angesehen. Der Anspruch, die ausständigen Honorare gegenüber ihren Klienten geltend zu machen, bestand für die Bf. jedoch weiterhin. Sie verlor nur ihr Recht, diese Summe gemäß Art. 93 ital. ZPO direkt vom Staat zu verlangen. Im vorliegenden Fall handelt es sich weniger um einen Eigentumsentzug iSv. Art. 1 (1) 2. Satz 1.ZP EMRK, sondern mehr um einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums iSv. Art. 1 (1) 1. Satz 1.ZP

EMRK.

Zweck des Eingriffs:

Die Reg. hat nicht erläutert, welchen Zweck § 3 (1) des Präsidialdekrets verfolgte. Es scheint jedoch offensichtlich, dass damit der öffentlichen Hand größere Ausgaben für Verfahrenskosten erspart bleiben sollten. Der Eingriff erfolgte daher im öffentlichen Interesse iSv. Art. 1 (1) 1.ZP EMRK.

Verhältnismäßigkeit des Eingriffs:

Im vorliegenden Fall wurde der Bf. die Möglichkeit genommen, gemäß Art. 93 ital. ZPO die Anwaltskosten direkt vom Staat anstatt von ihren Klienten zu fordern, deren finanzielle Mittel bescheiden waren und mit denen sie vereinbart hatte, dass ihnen im Falle eines Erfolges keine Kosten erwachsen würden. Die Bf. konnte mehrere Verfahren zugunsten ihrer Klienten beenden, die Urteile waren jedoch nicht durchsetzbar. Darüber hinaus wurde ihr für die laufenden Verfahren kein Honorar zugesprochen, trotz der legitimen Aussicht, dass das Gericht erster Instanz diese ihr direkt zusprechen würde. Die Bf. wäre also gezwungen gewesen, die Abmachung mit ihren Klienten nicht mehr zu beachten und von ihnen das Honorar zu fordern. Dies wäre aber wegen der finanziellen Situation schwieriger und mit größeren Verzögerungen verbunden gewesen als die Begleichung dieser Summe durch den Staat. Der Entschluss der Bf., die offenen Beträge nicht von ihren Klienten zu fordern, ist daher weder unsachlich noch willkürlich. Die Regelung des § 3 (1) des Präsidialdekrets war für die Bf. eine übermäßige Belastung und stellte daher keinen fairen Ausgleich zwischen ihrem Recht auf Achtung des Eigentums und dem öffentlichen Interesse dar. Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (einstimmig).

Bezüglich der Verfahren, in denen die Bf. nicht die direkte Begleichung der Honorare, Kosten und Auslagen beantragte, wird keine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK festgestellt (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

Die Bf. hat in keinem Verfahrensstadium eine Entschädigung für erlittenen Schaden oder für Kosten und Auslagen beantragt. Daher stellt das Urteil für sich eine ausreichende Entschädigung dar (einstimmig).

Anm.: Vgl. die vom GH zitierten Fälle Immobliare Saffi/I, Urteil v. 28.7.1999 (= NL 1999, 132); Beyeler/I, Urteil v. 5.1.2000 (= NL 2000, 22).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.10.2000, Bsw. 31227/96, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2000, 195) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/00_5/Ambruosi.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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