OGH 9ObA263/00t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.10.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Scherz und MR Mag. Dorit Tschögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Klaus U*****, Aufzugsmonteur, , vertreten durch Tinzl Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Firma Ing. Walter H, Aufzugtechnik, *****, vertreten durch Dr. Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 209.931,- sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Juli 2000, GZ 13 Ra 22/00h-64, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Oktober 1999, GZ 45 Cga 173/96a-59, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.665,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.777,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, die Entlassung des Beklagten sei unberechtigt erfolgt, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Der weitaus überwiegende Teil der Revisionsausführungen erweist sich inhaltlich als unzulässige Bekämpfung der von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen. Insofern ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dies gilt auch für das Vorbringen zu den behaupteten Aktenwidrigkeiten, mit denen in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft wird.
Die gewünschten Feststellungen über die angebliche Äußerung des Klägers, er werde den Beklagten bluten und ordentlich zahlen lassen, waren schon deshalb nicht zu treffen, weil der Beklagte eine derartige Äußerung des Klägers in erster Instanz nicht behauptet hat. Die im Zusammenhang mit anderen Äußerungen erfolgte generelle Berufung auf "rufschädigende" Äußerungen kann konkrete Tatsachenbehauptungen nicht ersetzen. Damit braucht auf das Vorbringen, wann der Beklagte von der eben genannten Äußerung erfahren hat, nicht mehr eingegangen zu werden.
Die eigentliche Rechtsrüge des Revisionswerbers geht durchgehend nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und hat daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt unbeachtet zu bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.