Testo completo
OGH 9ObA120/00p (9ObA170/00s,9ObA171/00p)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.10.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Scherz und MR Mag. Dorit Tschögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Norbert L*****, Primararzt, A*****, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Land Oberösterreich, Klosterstraße 7, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Gerhard Rothner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Weiterbeschäftigung und einstweiliger Verfügung (Streitwert S 500.000), infolge a) außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. März 2000, GZ 11 Ra 46/00i-22, b) ordentlichen Revisionsrekurses der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. April 2000, GZ 11 Ra 96/00t-xx, c) außerordentlicher Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Mai 2000, GZ 11 Ra 117/00f-xx, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der ordentlichen und außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
Die Parteien haben mit gemeinsamem Schriftsatz vom 20. 9. 2000 die im Spruch genannten ordentlichen und außerordentlichen Revisionsrekurse zurückgenommen.
Die Zurückziehung ist in Analogie zu §§ 484, 513 ZPO iVm § 78 EO zulässig (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 7 zu § 484 und Rz 5 vor § 514) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; 8 Ob 320/98m; RIS-Justiz RS0042041).