OGH 13Os117/00 (13Os118/00)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.10.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Koenig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Otto Günter S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie dessen Beschwerde gemäß § 494a StPO gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Juli 2000, GZ 8c Vr 1040/00-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe sowie die (implizierte) Beschwerde und des Ausspruches hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Otto Günter S***** wurde des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 25. November 1999 in Wien Franz H***** mit Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich 8.500 S Bargeld, eine Brieftasche und eine Armbanduhr der Marke Junghans mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen hat, indem er den Genannten an der Krawatte erfasste, ihn niederstieß, wodurch dieser zu Boden fiel und kurzzeitig das Bewusstsein verlor, ihn mit Wasser anschüttete, ihm die Armbanduhr vom linken Handgelenk zog und die Brieftasche mit Bargeld an sich nahm.
Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die hinsichtlich der Zeugenaussage Barbara A***** Unvollständigkeit des Urteils monierende Kritik der Mängelrüge (Z 5) gesteht zum einen inhaltlich ohnedies eine Auseinandersetzung mit den Angaben dieser Zeugin zu und vernachlässigt zum anderen die Urteilsbegründung in ihrer Gesamtheit, wonach sich das Erstgericht mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Opfers Franz H***** unter Einbeziehung der Aussagedivergenzen sowohl in dessen Aussage als auch auch zu den Depositionen der Zeugen A***** sowie den weiteren Ergebnissen des Beweisverfahrens - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend - ausreichend auseinandergesetzt und logisch und empirisch einwandfrei dargelegt hat, warum es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtete. Dabei waren die Tatrichter nicht verhalten, im vorhinein sich bereits mit neuen, erst im Rechtsmittel vorgebrachten Einwänden auseinanderzusetzen.
Soweit die Beschwerde unter Hervorhebung bestimmter Teile der Aussage der Zeugin A***** und der - nicht aktenkonformen - Behauptung, der Zeuge P***** habe keine Wahrnehmungen über die Vernehmung mit dem Angeklagten gemacht, jedoch unter Vernachlässigung der weiteren Depositionen dieser Zeugen und der übrigen Verfahrensergebnisse eine andere Lösung der Beweisfrage anstrebt, bekämpft sie ebenso unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichtes wie mit dem Einwand, das Gericht ergänze ungeklärt gebliebene Umstände zum Nachteil des Angeklagten, da sich der Überfallene nicht an den Tathergang erinnern könne.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erweist sich mit dem nur allgemein erhaltenen Verweis auf die Ausführungen der Mängelrüge als ebensowenig prozessordnungsgemäß ausgeführt, wie mit dem Vorbringen, die "unter Punkt a (= zur Z 5)" bemängelten Feststellungen beruhten auf einer Außerachtlassung aktenkundiger Verfahrensergebnisse.
Mit dem Hinweis auf die verspätete Anzeigeerstattung und die Erzählung des Opfers, er sei schon früher beraubt worden wird wiederum versucht die Glaubwürdigkeit des Zeugen H***** in Zweifel gezogen, ohne dass dadurch aus der Aktenlage vorerhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Vielmehr wird wiederum - wie die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz deutlich zeigt - nur die Beweiswürdigung der Tatrichter in Frage gestellt.
Dies gilt auch für die gemäß § 35 Abs 2 StPO erstattete Äußerung zur kursorischen Stellungnahme der Generalprokuratur zur Nichtigkeitsbeschwerde. Diese Stellungsnahme ist übrigens nicht "aufgetragen" (wie auf Seite 1 und 2 der Äußerung vermerkt), sondern wie § 35 Abs 2 StPO unmißverständlich darlegt ("äußern könne") bloß ermöglicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Ebenso war mit der (angemeldeten) "Berufung wegen Schuld" zu verfahren, weil das Gesetz ein solches Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteil in den Verfahrensgesetzen nicht vorsieht (§§ 280, 283 Abs 1, 294 Abs 2, 295 Abs 1 StPO).
Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe sowie die (implizierte) Beschwerde und die privatrechtlichen Ansprüche fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285i StPO).