OGH 5Ob246/00p

5Ob246/00pTribunale superiore26 set 2000

Testo completo

OGH 5Ob246/00p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache des Antragstellers DI Walter L*****, vertreten durch Mag. Caroline Weiskopf, Mieterschutzverband Österreichs, Salurnerstraße 18, 6020 Innsbruck, wider die Antragsgegner 1. Dr. Alexander G*****, 2. Georg G*****, 3. Dr. Andreas G*****, alle*****, alle vertreten durch Regina Stanger, Hausverwalterin, Müllerstraße 18, 6020 Innsbruck, diese vertreten durch Dr. Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 12. Juli 2000, GZ 3 R 180/00t-9, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 5. Mai 2000, GZ 17 Msch 166/99b-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht stellte den vom Antragsteller den Antragsgegnern zu bezahlenden Mietzins für die Zeit vom 1. 2. 1997 bis 31. 3. 1997 mit S 4.948,27 pro Monat, vom 1. 4. 1997 bis 31. 3. 1998 mit S 5.063,70 pro Monat und für die Zeit vom 1. 4. 1998 bis 31. 1. 1999 mit S 5.132,97 pro Monat fest. Die Schaffung eines Rückforderungstitels nach § 37 Abs 4 MRG unterließ das Erstgericht, da die Zahlungen des Antragstellers nicht in ausreichendem Umfang objektiviert seien.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteige und "der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig" sei.

Gegen diese den Antragsgegnern am 31. 8. 2000 zugestellte Rekursentscheidung richtet sich der am 7. 9. 2000 erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragsgegner. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (5 Ob 138/99a, 5 Ob 252/99s; 5 Ob 96/00d uva):

Gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG idF WGN 1997 BGBl I 140 gelten die in § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen ua nur für solche Revisionsrekurse, die sich wie hier gegen Sachbeschlüsse in den in § 37 Abs 1 Z 8 MRG angeführten Angelegenheiten richten und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von S 52.000 - S 130.000 nicht übersteigt.

Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 130.000 nicht übersteigt (wie das Rekursgericht grundsätzlich unanfechtbar und bindend ausgesprochen hat) und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO).

Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes einen Revisionsrekurs für zulässig erachten. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht gestellt werde. In Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrags erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel jedenfalls nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 2 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig wäre.

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