OGH 3Ob49/00b

3Ob49/00bTribunale superiore20 set 2000

Testo completo

OGH 3Ob49/00b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Kurt N*****, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer und Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei Beate N*****, Deutschland, wegen S 4,209,158,30 sA, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 23. Dezember 1999, GZ 3 R 249/99k-23, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Landeck vom 11. August 1999, GZ 6 E 2597/99d-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte ua die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung. Den weiteren Antrag der betreibenden Partei, bei im Rang vorangehenden Pfandrechten die Anmerkung der Pfandrechtslöschungspflicht zugunsten der betreibenden Partei zu bewilligen, hilfsweise der verpflichteten Partei zu untersagen, über diese Ränge gemäß § 469 letzter Satz ABGB zu verfügen und dieses Verfügungsverbot bei diesen Pfandrechten anzumerken, wies das Erstgericht ab.

Das Rekursgericht gab dem gegen den abweisenden Teil des erstinstanzlichen Beschlusses gerichteten Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes ist ein Revisionsrekurs gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Der Ausnahmefall der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen liegt bei der Abweisung eines Exekutionsantrags nicht vor.

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