OGH 10ObS264/00x

10ObS264/00xTribunale superiore19 set 2000

Testo completo

OGH 10ObS264/00x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich Lahounik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Macho (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hans S*****, vertreten durch Dr. Josef R. Harthaller, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Mai 2000, GZ 23 Rs 52/00v-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Februar 2000, GZ 42 Cgs 125/97t-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Der Revisionswerber sei jedoch darauf verwiesen, dass (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN; SSV-NF 7/74 ua; RIS-Justiz RS0043061). Im Übrigen betrifft die Frage, ob auch noch die Parteienvernehmung des Klägers durchzuführen und ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, die nicht revisible Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12; RIS-Justiz RS0043320). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061). Das Berufungsgericht hat sich mit der Rüge des Klägers auseinandergesetzt, sie jedoch als unbegründet verworfen.

Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung unterlassene oder - wie hier - nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (Kodek aaO Rz 5 zu § 503 mwN; SSV-NF 1/28; 10 ObS 415/97w; RIS-Justiz RS0043480), und zwar ungeachtet dessen, ob sich das Berufungsgericht trotz Fehlens einer gehörig ausgeführten Rechtsrüge mit der Rechtsfrage befasst hat (9 ObA 197/93, 10 ObS 206/99p). Dass das Berufungsgericht die Behandlung der Rechtsrüge der Klägerin mangels gesetzmäßiger Ausführung zu Unrecht abgelehnt habe, wäre als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu rügen gewesen (RIS-Justiz RS0043231). Dies ist nicht geschehen; einem derartigen Einwand wäre aber ohnehin kein Erfolg beschieden, weil - wie schon das Berufungsgericht zutreffend aufzeigte - der Rechtsmittelwerber in der Rechtsrüge nicht von den getroffenen Feststellungen ausging und die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Darlegung erfordert, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint; die bloße begründungslos bleibende Behauptung, es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, genügt nicht (Kodek aaO Rz 9 zu § 471 mwN).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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