Testo completo
OGH 4Ob222/00a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.09.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** S.p.A., , vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei KGmbH, *****, vertreten durch Emberger Rechtsanwaltskanzlei GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 460.000 S), Rechnungslegung (Streitwert 20.000 S) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 20.000 S; Gesamtstreitwert 500.000 S), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2000, GZ 4 R 77/00y-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Selbst wenn der beklagten Partei - entgegen der Zustellverfügung des Erstgerichts vom 14. 12. 1999 ("Form 25: 3 Wochen, Bekl m GS ON 1 blau + GS ./A-D") ausgerechnet - die Beilage(nkopie) ihres Werbeprospekts mit den beanstandeten "Imitationsmöbeln" nicht zugestellt worden sein sollte, war für jedermann aus der ursprünglichen Klageerzählung und dem Klagebegehren klar ersichtlich, dass die ihrem Inhalt nach deutlich unterschiedenen und unterscheidbaren Klagebeilagen A und B im Urteilsbegehren verwechselt wurden (siehe insbesondere AS 5 oben!). Die ursprüngliche Formulierung des Klagebegehrens konnte für die beklagte Partei keinesfalls unklar sein. Die - zugleich mit dem Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils vorgenommene - "Berichtigung" dieser Beilagenverwechslung bedeutete daher keineswegs eine Klageänderung im Sinne des Revisionsstandpunkts. Die - ohnedies bereits mit der Zustellung der Ausfertigungen des erstgerichtlichen Versäumungsurteils erfolgte - Richtigstellung der fraglichen Beilagen konnte sohin von der Vorinstanz ohne Verstoß gegen Verfahrensvorschriften oder gegen Grundsätze einer (gegenteiligen, allerdings nicht vorhandenen) Rechtsprechung vorgenommen werden. Dies bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache.