OGH 11Os81/00

11Os81/00Tribunale superiore12 set 2000

Testo completo

OGH 11Os81/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz B***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. Februar 2000, GZ 7 Vr 2948/99-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz Andreas B***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 12. Juli 1999 in Thal außer dem Fall des § 206 StGB dadurch, dass er der am 24. Jänner 1988 geborenen, somit unmündigen Viktoria H***** unter dem Leiberl auf die nackte Brust griff, diese intensiv streichelte und sie anschließend küsste, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen hat.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Mit dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) unternimmt der Beschwerdeführer lediglich den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, durch Hervorhebung einiger aus dem Zusammenhang gelöster Passagen von Aussagen verschiedener Zeugen die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne formelle Begründungsmängel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Denn die Gründe, aus welchen der Schöffensenat den Aussagen von Zeugen die Glaubwürdigkeit versagt, sind einer Anfechtung entzogen.

Mit seiner nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gleichfalls nicht statthaften Schuldberufung ausgeführten Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Angeklagte erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Tatsachenfeststellungen nicht zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum orientiert sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt, sondern negiert einerseits die eindeutigen Konstatierungen zur körperlichen Reife des Tatopfers, wonach die Zurechnung der Brüste zur Geschlechtssphäre auch physiologisch begründet ist, zum anderen übergeht sie mit dem Einwand, dass ein Kuss als sexuell indifferente Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nicht genüge, die dafür ausreichende Feststellung, dass der Angeklagte dem Tatopfer auf die nackte Brust griff, diese intensiv streichelte und sie (nämlich die Brust: s S 58) anschließend küsste. Der Hinweis darauf schließlich, dass der Beschwerdeführer keine Gewalt angewendet und sich das Mädchen nicht zur Wehr gesetz habe, entbehrt im Hinblick auf das verfahrensaktuelle, durch den Einsatz von Gewalt gerade nicht geprägte Delikt jeglicher Relevanz.

Solcherart wird die Rechtsrüge nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde teils deshalb, teils als offenbar unbegründet sogleich in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (§ 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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