OGH 15Os120/00

15Os120/00Tribunale superiore7 set 2000

Testo completo

OGH 15Os120/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jürgen G***** wegen des Verbrechens der versuchten Schädigung fremder Gläubiger nach §§ 15, 157 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 17. Mai 2000, GZ 20 Vr 464/99-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Jürgen G***** des Verbrechens der versuchten Schädigung fremder Gläubiger nach §§ 15, 157 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im August 1998 in Amstetten ohne Einverständnis mit der Schuldnerin, nämlich der Verlassenschaft nach dem am 11. April 1998 verstorbenen Ing. Julius G*****, Bestandteile des Vermögens der Schuldnerin beiseite zu schaffen und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der Verlassenschaft nach Ing. Julius G***** oder wenigstens eines von ihnen zu vereiteln oder zu schmälern versucht, dass er sich gegenüber Angestellten der Bank ***** als Verfügungsberechtigter über den anonymen Sparbrief der Volksbank ***** Nr ***** mit einem Einlagestand von ca 1,3 Mio S ausgab und diesen zu realisieren trachtete.

Dagegen richtet sich die vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 9 (gemeint:) lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Zu Unrecht kritisiert die Mängelrüge (Z 5) die erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen, denen zufolge einerseits der Angeklagte einige Tage vor dem Tod seines Vaters den (bis zuletzt) in dessen Eigentum stehenden tatverfangenen Sparbrief aus dem eigens hiefür vom Vater angemieteten Sparbuchschließfach bei der Raiffeisenbankfiliale Pögstall entnommen hat (US 5 zweiter Absatz), andererseits nicht festgestellt werden konnte, dass Ing. Julius G***** den zitierten Sparbrief vor seinem Ableben dem Sohn geschenkt hat (US 6 dritter Absatz), als aktenwidrig, undeutlich, mit sich selbst in Widerspruch und offenbar unzureichend begründet.

Die behauptete "Aktenwidrigkeit" stützt der Beschwerdeführer lediglich pauschal und unsubstantiiert auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Angaben des Zeugen Rüdiger G***** in der Hauptverhandlung in Verbindung mit den sicherheitsbehördlichen Erhebungen über die mehrmalige Eröffnung und Schließung von Sparbuchschließfächern bei der Volksbank Alpenvorland, woraus die Beschwerde abzuleiten sucht, dass sich der Sparbrief nicht in der Gewahrsame der Raiffeisenbankfiliale Pögstall, sondern in jener der Volksbank Alpenland befunden hat.

Unbeachtlich der Umstände, dass die bezeichneten Beweismittel objektiv nichts Verlässliches darüber auszusagen vermögen, bei welcher der beiden Bankfilialen der inkriminierte Sparbrief behoben worden ist, und überdies der genaue Ort der Entnahme dieses Inhaberwertpapiers für sich allein nicht entscheidungswesentlich ist, läge eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn in den Entscheidungsgründen der einen entscheidenden Umstand betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergegeben wäre (EvBl 1972/17), nicht aber wenn - wie im vorliegenden Fall - die Tatrichter unter ausdrücklicher Ablehnung der als unglaubwürdig beurteilten Verantwortung des Angeklagten in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) zu der denkmöglichen Ansicht gelangten, der Sparbrief sei bis zuletzt in einem Sparbuchschließfach bei der Raiffeisenbankfiliale Pöggstall verwahrt gewesen (US 7 f).

In diesem Zusammenhang bedurfte auch die vom Zeugen Wilfried S***** deponierte, nicht weiter hinterfragbare Äußerung des (sterbenskranken) Ing. Julius G*****, wonach der Sparbrief nie das Haus der RAIKA Pöggstall verlassen habe, keiner näheren Erörterung in den Gründen. Ebensowenig war das Erstgericht verpflichtet, sich mit der entlastenden Aussage der Zeugin Birgit R***** (Schwester des Angeklagten) in jedem Detail auseinanderzusetzen. Genug daran, dass es deren Bekundungen gleich wie die Verantwortung ihres Bruders mit ausführlicher Begründung, aktengetreu, zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), lebensnah und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen als unglaubwürdig abgelehnt und damit auch inhaltlich gewürdigt hat (abermals US 7 f).

Inwiefern die eingangs wiedergegebenen Urteilsfeststellungen mit sich selbst in unlösbarem Widerspruch stehen sollen, ist den Beschwerdeausführungen nicht schlüssig zu entnehmen. Dies umsoweniger, als die bemängelte Urteilskonstatierung (US 6 dritter Absatz) - im Gesamtzusammenhang gesehen - erkennbar bloß ein Resümee der Feststellung darstellt, dass keine Schenkung des Sparbriefes erfolgt ist, was im Übrigen - entgegen einer Beschwerdebehauptung - wiederholt unmissverständlich konstatiert wurde (vgl auch US 5 zweiter Absatz, US 6 zweiter Absatz, 7, 8, 9).

Die relevierten formalen Begründungsmängel haften daher dem bekämpften Urteil nicht an.

In der Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer mit Wiederholung von bereits unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO (erfolglos) vorgebrachten Einwänden sowie mit eigenen Erwägungen über den Beweiswert seiner Verantwortung und der (diese bestätigenden) Aussagen der Zeugen Margit R***** einerseits und den aus den Angaben der Zeugen Wilfried S***** über ein zwischen ihm und Ing. Julius G***** kurz vor dessen Tod geführtes Gespräch sowie des Zeugen Rüdiger G***** ableitbaren "Indizien" andererseits auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über die - in dieser Form gar nicht festgestellte - entscheidende Tatsache, "ob" ihm der Vater den Sparbrief im Jahr 1996 "geschenkt hat oder nicht", zu wecken. Nach Inhalt und Zielrichtung des Vorbringens trachtet der Rechtsmittelwerber damit lediglich (und zugestandenermaßen S 203) die zu seinem Nachteil ausgefallene tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer unzulässigen Schuldberufung zu kritisieren (nochmals S 203: "..., so ergeben sich zwangsläufig erhebliche Bedenken bei der Würdigung der Zeugenaussage des Wilfried S*****.") und seiner leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.

Die nur nominell auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Ausführungen enthalten keine gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten materiellen Anfechtungspunktes. Hiefür wäre ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und der auschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis vorausgesetzt, dass dem Erstgericht bei der Anwendung des konkreten Gesetzes darauf ein Irrtum oder/und ein durch das Beweisverfahren indizierter Feststellungsfehler unterlaufen ist.

Von der urteilsfremden Annahme ausgehend, dass der Sparbrief bloß "ursprünglich" im Eigentum des Ing. Julius G***** gewesen sei, trachtet die Beschwerde unter weitgehender Wiederholung bereits bekannter Argumente sowie unter Berufung auf den "Zweifelsgrundsatz" nachzuweisen, aus welchen Erwägungen ihrer Ansicht nach der Sparbrief dem Beschwerdeführer tatsächlich geschenkt worden ist, daher "im Zweifel" ein Freispruch zu fällen gewesen wäre, ohne die dezidierten Urteilsfeststellungen in dieser Richtung zu berücksichtigen. Auf ein solcherart verfahrensvorschriftsswidriges, demnach unbeachtliches Vorbringen in einer Rechtsrüge ist nicht näher einzugehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).

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