AUSL EGMR Bsw25277/94 (Bsw25279/94, Bsw25280/94, Bsw25285/94)

Bsw25277/94 (Bsw25279/94, Bsw25280/94, Bsw25285/94)Altro tribunale12 ott 1999

Testo completo

AUSL EGMR Bsw25277/94 (Bsw25279/94, Bsw25280/94, Bsw25285/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.1999

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Perks u.a. gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 12.10.1999, Bsw. 25277/94, Bsw. 25279/94, Bsw. 25280/94 und Bsw. 25285/94.

Spruch

Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 5 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK - Behauptete rechtswidrige Verhängung eines Polizeigewahrsams sowie einer Untersuchungshaft.

Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig bzw. 5:2 Stimmen hinsichtlich des ErstBf.).

Art. 5 Abs. 5 EMRK nicht anwendbar (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK

(einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: GBP 5.500,- für immateriellen Schaden an den ErstBf. (einstimmig). Hinsichtlich aller anderen Bf. stellt die Feststellung einer Verletzung eine ausreichende gerechte Entschädigung dar (5:2 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Alle Bf. hatten es Anfang der 90er Jahre unterlassen, die Gemeindesteuer (poll tax) zu entrichten, da sie entweder von Sozialhilfeleistungen des Staates abhängig waren oder von einem sehr niedrigen Einkommen lebten. Über die Bf. wurden von den Magistrates´ Courts Freiheitsstrafen verhängt. Die Bf. wurden weder anwaltlich vertreten noch stand ihnen eine Verfahrenshilfe zur Verfügung. Sie wurden gegen Kaution freigelassen, nachdem sie eine gerichtliche Überprüfung (judicial review) beim High Court beantragt hatten. Der High Court war – wie die Magistrates´ Courts – der Ansicht, dass die Bf. ihren Zahlungsverpflichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen waren, die Magistrates` Courts hätten jedoch Alternativen zur Haft zu überprüfen gehabt.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Art. 5 (5) EMRK (Recht auf Entschädigung nach einer freiheitsentziehenden Maßnahme), Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 6 (3) (c) EMRK (Recht, sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (1) EMRK:

Der wesentliche Punkt im vorliegenden Fall ist die Frage, ob in den einzelnen Fällen die strittige Haft rechtmäßig war, einschließlich der Frage, ob sie auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise verhängt wurde. Die EMRK verweist hier im wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und verpflichtet, den materiellen und formellen Bestimmungen zu entsprechen. Zusätzlich wird verlangt, dass jeder Freiheitsentzug mit dem Zweck des Art. 5 EMRK im Einklang stehen müsse, nämlich den Einzelnen vor Willkür zu schützen.

Im vorliegenden Fall müssen die Prinzipien der engl. Rechtsordnung berücksichtigt werden: Haftanordnungen eines Magistrates´ court sind grundsätzlich so lange gültig und wirksam, bis sie von einem höherrangigen Gericht aufgehoben werden. Ein Entzug der persönlichen Freiheit aufgrund einer solchen Haftanordnung ist demnach grundsätzlich rechtmäßig. Eine Haftanordnung kann nur dann als von Beginn an null und nichtig angesehen werden, wenn die Magistrates´ courts ihre Zuständigkeiten überschritten haben.

Vor dem oben dargestellten Hintergrund kann nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden, dass die Urteile der höherrangigen Gerichte besagt hätten, dass die Fehler der Magistrates´ courts so gravierend waren, dass sie in Überschreitung ihrer Zuständigkeit gemäß der engl. Rechtsordnung gehandelt hätten. Es ist demnach nicht erwiesen, dass die Haftanordnungen ungültig waren und dass die jeweilige Haft nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig gewesen wäre. Der bloße Umstand, dass diese Anordnungen im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wurden, hat für sich allein die Rechtmäßigkeit der Haft nicht berührt. Der GH erachtet weiters die Haftanordnungen nicht als willkürlich und sieht sich auch nicht veranlasst, die Anwendbarkeit von Art. 5 (1) (b) EMRK zu prüfen. Keine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (einstimmig bzw. 5:2 Stimmen hinsichtlich des ErstBf., Sondervoten der Richter Tulkens und Greve).

Zur behauptete Verletzung von Art. 5 (5) EMRK:

Art. 5 (5) EMRK gewährt nur denjenigen, die unter Verletzung des Art. 5 EMRK Opfer einer Festnahme oder Haft geworden sind, ein durchsetzbares Recht auf Schadenersatz (an enforceable right to compensation). Da jedoch eine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK nicht festgestellt wurde, ist auch Art. 5 (5) EMRK nicht anwendbar (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK und Art. 6 (3) (c)

EMRK:

Die Bf. behaupten, es wäre im Interesse der Rechtspflege gewesen, ihnen vor Gericht eine anwaltliche Vertretung zu gewähren. Sie hatten jedoch keine ausreichenden Mittel, sich eine anwaltliche Vertretung leisten zu können. Im Hinblick auf die Schwere der von den Bf. zu erwartenden Strafen und der Komplexität des anzuwendenden Rechts hätten die Interessen der Rechtspflege verlangt, dass die Bf., um ein faires Verfahren gewährt zu bekommen, in den Genuss einer unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung während der Verfahren vor den Magistrates` courts gelangt wären. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (c) EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: GBP 5.500,-- für immateriellen Schaden an den ErstBf.; hinsichtlich aller anderen Bf. stellt die Feststellung einer Konventionsverletzung eine ausreichend gerechte Entschädigung dar (einstimmig bzw. 5:2 Stimmen, Sondervoten der Richter Tulkens und Greve).

Vom GH zitierte Judikatur:

Benham/GB, Urteil v. 10.6.1996, NL 96/4/7; ÖJZ 1996, 915.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.10.1999, Bsw. 25277/94, Bsw. 25279/94, Bsw. 25280/94 und Bsw. 25285/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 162) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/99_5/Perks.pdf

Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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