OGH 13Os127/99 (13Os128/99)

13Os127/99 (13Os128/99)Tribunale superiore29 set 1999

Testo completo

OGH 13Os127/99 (13Os128/99)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sabedin S***** und zwei weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Bandendiebstahls nach §§ 127, 130 erster Satz und zweiter Deliktsfall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sabedin S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 8. Juli 1999, GZ 7 Vr 205/99-57, sowie über die Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 StPO des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Sabedin S***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Sabedin S***** und zwei weitere Angeklagte, die das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließen, wurden des Verbrechens des gewerbsmäßigen Bandendiebstahls nach §§ 127, 130 erster Satz und zweiter Deliktsfall StGB schuldig erkannt, weil er (und seine beiden Mitangeklagten) am 9. März 1999 in Ried im Innkreis als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds im Schuldspruch einzeln angeführte Bekleidungsartikel mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei alle in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen dieser Art eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Der namentlich genannte Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer formell auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

Eine Erörterung der Beweisergebnisse im Urteilsspruch, wie der Rechtsmittelwerber ausdrücklich fordert, widerspricht dem Gesetz, sie ist vielmehr - in gedrängter Darstellung - in den Entscheidungsgründen vorzunehmen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).

Die relevierte Frage der Haartracht der Täter und ihre Erkennung durch einen beobachtenden Beamten wurde aber in den Entscheidungsgründen ausführlich erörtert und begründet, warum dieser Zeuge unter Beschreibung des Haarschnitts den Angeklagten damals nicht erkannt hat. Die Frage, ob auch der rechtskräftig verurteilte Mittäter des Angeklagten langes Haar trug, ist für den Rechtsmittelwerber nicht entscheidungswesentlich. Im übrigen kann die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachte Aktenwidrigkeit nur dann vorliegen, wenn in den Entscheidungsgründen etwas als Inhalt einer Urkunde oder Aussage wiedergegeben wird, was deren Inhalt nicht bildet (Mayerhofer StPO4 ENr 185 zu § 281 Z 5); falls beweiswürdigend andere Feststellungen getroffen werden als sie sich aus einer isoliert betrachteten Aussage ergeben, stellt dies keine Aktenwidrigkeit dar.

Die Rechtsrüge hätte von den im Urteil festgestellten Tatsachen auszugehen (Mayerhofer aaO ENr 30 zu § 281). Sie tut das vorliegend nicht, sondern gelangt in Erörterung der Beweise, die sie anders als die Tatrichter würdigt, zu anderen Feststellungen als im Urteil enthalten. Solcherart mangelt es an einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung und die Beschwerde hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

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