OGH 13Os124/99 (13Os125/99)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.09.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter N***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 26. Mai 1999, GZ 13 Vr 1567/98-11, sowie über die Beschwerde gemäß § 498 Abs 3 StPO des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Peter N***** wurde mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG schuldig erkannt, weil er im Laufe des Jahres 1998 bis zum 20. Oktober 1998 in Kronberg und Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 6.865,7 Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt 311 +/- 36,3 Gramm Delta-9-THC) erzeugte.
Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Das Erstgericht stützte seine vom Beschwerdeführer als mangelhaft begründet gerügte Feststellung (Z 5), wonach das von ihm erzeugte Cannabiskraut mit dem "hohen" THC-Gehalt für seinen privaten Suchtgiftkonsum, jenes aber mit der geringen Wirkstoffmenge (hinsichtlich dessen ein Freispruch erfolgte) für eine gewerbliche Nutzung bestimmt gewesen sei, vornehmlich auf das für glaubwürdig erachtete Eingeständnis des Angeklagten vor der Sicherheitsbehörde (S 31) und auf die Angaben des Zeugen Martin S*****, denen zufolge nur Hanf mit keinem bzw geringem THC-Gehalt für eine kosmetische Verarbeitung Verwendung finden könne (S 87). Die als unzulässige Vermutung zum Nachteil des Angeklagten kritisierte Annahme des Schöffengerichtes, daß nur die Cannabispflanzen mit dem geringen Wirkstoff der gewerblichen Nutzung dienen sollten, stellt eine denkmögliche und der Lebenserfahrung nicht widersprechende Schlußfolgerung aus den im Ersturteil ermittelten Prämissen dar. Die vom Beschwerdeführer vermißte Erörterung, daß in den von ihm benützten Räumlichkeiten Hinweise auf Herstellung und Konsum dieses Suchtgiftes nicht gefunden wurden, war als nicht entscheidungswesentlich entbehrlich. Im übrigen läßt dieser Umstand keinen zwingenden Rückschluß auf die beabsichtigte Verwendung der gezogenen Hanfpflanzen zu.
Wenn das Erstgericht dem Geständnis des Angeklagten im Vorverfahren gegenüber seiner leugnenden Verantwortung in der Hauptverhandlung, in der er die gewerbliche Nutzung aller Hanfpflanzen behauptete, für die Sachverhaltsfeststellung den Vorzug einräumte, so stellt dies einen im schöffengerichtlichen Verfahren nicht anfechtbaren Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung dar (§ 258 Abs 2 StPO). Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen läuft im Ergebnis auf eine unzulässige Anfechtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuld- berufung hinaus. Dies manifestiert sich insbesondere auch darin, daß sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz "in dubio pro reo", also eine Beweiswürdigungsmaxime, beruft (Mayerhofer StPO4 § 258 E 40 ff).
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) entbehren einer gesetzmäßigen Darstellung, die ein striktes Festhalten am Tatsachensubstrat des Urteils und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz verlangt. Dabei darf weder eine im Urteil festgestellte Tatsache bestritten oder verschwiegen werden, noch darf sie sich auf einen nicht konstatierten Umstand stützen (Mayerhofer aaO § 281 E 26 uam).
Diesem Gebot zuwider übergeht die Beschwerde mit dem auf den Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 4. Jänner 1996, JABl 15 gestützten Einwand (Z 9 lit a), der Anbau der Hanfpflanze ohne Gewinnung des Suchtgiftes durch Trennung des Cannabis bzw Cannabisharzes von der Pflanze sei lediglich als straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen, den Urteilssachverhalt, wonach dem Angeklagten die Erzeugung von Cannabiskraut in der Form zur Last gelegt wird, daß er die Pflanzen nach der Ernte trocknete und sie (zum Teil) in seiner Wohnung lagerte, wobei überdies die im Urteil näher bezeichnete Menge des Cannabiskrautes im getrockneten Zustand sichergestellt wurde (US 2, 3 und 4). Damit geht aber die Beschwerde in ihren Ausführungen prozeßordnungswidrig von dem dem Angeklagten strafgerichtlich gar nicht angelasteten Stadium des Anbaus aus und erweist sich als nicht gesetzgemäß dargelegt, so daß sich ein Eingehen auf die an den entscheidungswesentlichen Urteilskonstatierungen vorbeiargumentierenden Beschwerdeausführungen zur Frage der straflosen Vorbereitungshandlung ebenso erübrigt wie auf die unter der Z 10 zum Versuch des Deliktes nach § 28 Abs 2 SMG. Die Schwankungsbreite des auf einer Hochrechnung des von der kriminaltechnischen Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres ermittelten Wertes des Wirkstoffes THC (329+/-40,9 Gramm Delta-9-THC) betrifft im Hinblick auf die Verurteilung wegen einer Menge von 311+/-36,3 Gramm Delta-9-THC und die Grenzmenge von 20 Gramm Reinsubstanz im Sinn der Suchtgiftgrenzmengenverordnung (BGBl II 1997/377, An- hang 4) keine entscheidende Tatsache.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde wird demzufolge der hiezu zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§§ 285i, 498 StPO).