OGH 14Os112/99 (14Os113/99)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.09.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Joachim M***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. April 1999, GZ 12 c Vr 1.720/99-60, sowie über seine Beschwerde (§ 494a StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Joachim M***** der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er jeweils mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung
(A) ab dem 25. August 1998 in Wien ein ihm anvertrautes Gut in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich einen ihm von Martin L***** anvertrauten Geldbetrag von 480.000 S, sich zugeeignet;
(B) am 13. Feber 1998 in Brunn am Gebirge Verfügungsberechtigte des Unternehmens O***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Mieter eines PKW Opel Vectra zu sein, zu Handlungen, nämlich zur Überlassung dieses Fahrzeuges verleitet, wodurch das genannte Unternehmen einen Schaden in der Höhe von 24.240 S erlitt.
Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf zeugenschaftliche Vernehmung seiner Mutter in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt, weil die Tatrichter ohnehin das geltend gemachte Beweisthema, wonach "der Angeklagte auch während der Zeit von September bis Ende des Jahres 1998 versucht hat, Kreditverträge abzuschließen", festgestellt haben (US 8, 9f).
Mit der Mängelrüge (Z 5), die Urteilsgründe enthielten keine Darstellung, was mit dem Differenzbetrag zwischen den dem Angeklagten insgesamt überlassenen 640.004 S und den ihm im Urteil als veruntreut angelasteten 480.000 S geschehen sei, spricht der Beschwerdeführer keine entscheidenden Tatsachen an, weil insoweit eben kein Schuldspruch erging.
Unzutreffend erblickt der Beschwerdeführer ferner eine unvollständige Urteilsbegründung darin, daß sich das Erstgericht nicht mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt habe, seine Eltern hätten ihm zugesichert, ihm zu helfen (S 269), vermag doch dieses Detail aus seiner Einlassung, das sich nach dem Kontext erkennbar nur auf eine Bewerbung um einen Bankkredit bezieht, keinen Hinweis auf das (nominell auch unter der Z 9 lit a, jedoch ohne Rückführung auf das Gesetz ins Treffen geführte) Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds zu geben und verfehlt damit den für eine Erörterungsbedürftigkeit not- wendigen Bezug zu einer entscheidungswesentlichen Tat- sache. Das gleiche gilt auch für den geltend gemachten Umstand, wonach der Zeuge Martin L***** in der Hauptverhandlung die Frage, ob der Angeklagte ihm gegenüber auch geäußert habe, daß das Grundstück in Litschau seinen Eltern gehöre, bejaht habe (S 319).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.