OGH 5Ob218/99s

5Ob218/99sTribunale superiore28 set 1999

Testo completo

OGH 5Ob218/99s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und zugleich gefährdeten Partei Kgesellschaft m. b. H., , vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler Partner, Rechtsanwälte, 1014 Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Mag. Alastair R. Mc E, und 2.) "W" ***** Ges. m. b. H. (zugleich Gegnerin der gefährdeten Partei), *****, beide vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, wegen Anfechtung eines Kaufvertrages, Unwirksamerklärung und Löschung bücherlicher Eintragungen sowie Herausgabe (Streitwert S 117.057,--), hier wegen Erlassung einer Einstweiligen Verfügung, infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Mai 1999, GZ 34 R 148/99p-31, womit der Beschluß (die einstweilige Verfügung) des Bezirksgerichtes Döbling vom 4. März 1999, GZ 4 C 183/99g-9, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß in der Weise abgeändert, daß die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die Gegnerin der gefährdeten Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung endgültig, die gefährdete Partei die Kosten ihres Revisionsrekurses vorläufig selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Gegenstand des Hauptverfahrens ist die Anfechtung eines von der Klägerin am 12. 12. 1998 mit dem Erstbeklagten über einen Anteil der Liegenschaft EZ ***** abgeschlossenen Kaufvertrages wegen listiger Irreführung sowie die Rückabwicklung der darauf basierenden Übereignungsakte von der Klägerin an den Erstbeklagten sowie von diesem an die Zweitbeklagte. Die Klägerin möchte damit verhindern, daß die Zweitbeklagte zur erpresserischen Durchsetzung vermeintlicher Honorarforderungen aus einem aufgelösten Generalplanungsvertrag ihre Rechtsposition als Miteigentümerin dazu benützt, die Fortführung eines ca 300 Mio teuren Bauvorhabens der Klägerin auf der Liegenschaft zu verhindern.

Zur Sicherung dieses Anspruchs wurde bereits eine umfangreiche einstweilige Verfügung erlassen, die im wesentlichen darauf hinausläuft, obstruktive Maßnahmen der Zweitbeklagten im Bauverfahren hintanzuhalten. Es kann insoweit auf den Beschluß des Rekursgerichtes vom 10. 3. 1999 (ON 10) sowie auf die Entscheidung des erkennenden Senates zu 5 Ob 217/99v verwiesen werden. Außerdem hat die Klägerin eine grundbücherliche Streitanmerkung erwirkt.

Mit dem hier zu behandelnden Provisorialantrag der Klägerin (gefährdeten Partei) vom 1. 3. 1999, ON 8, soll der Zweitbeklagten (Gegnerin der gefährdeten Partei) zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin auf Wiedererlangung ihres bücherlichen Eigentumsrechts und Übergabe der mit den zu B-LNR 29 angeführten 115/8953tel Anteile an der Liegenschaft EZ *****, verbunden mit den Räumlichkeiten top Nr 2 - 3 im Haus 2, mit einer bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens GZ 4 C 183/99g des Bezirksgerichtes Döbling zu erlassenden einstweiligen Verfügung für die Dauer dieses Rechtsstreites verboten werden, über den Rangordnungsbeschluß des Bezirksgerichtes Döbling, auf dessen Grundlage im Grundbuch zur Plombe 732/1999 die Rangordnung für die Veräußerung bis 7. 2. 2000, angemerkt wurde zu verfügen, weder durch Vorlage bei Gericht zur Durchführung eines Kaufvertrages noch durch Herausgabe des Rangordnungsbeschlusses an einen Dritten. Begründet wurde dieses Begehren im wesentlichen damit, daß die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung Verkaufsabsichten der Zweitbeklagten belege und angesichts der bereits mit dem ersten Provisorialantrag bescheinigten Vorgangsweise der Zweitbeklagten die Gefahr bestehe, sie werde die ihr verbotene Einflußnahme auf das Bauverfahren durch einen Strohmann in der Rechtsposition eines bücherlichen Miteigentümers fortsetzen und der Klägerin einen unwiederbringlichen Schaden zufügen. Hinzuweisen ist noch darauf, daß sich die gegenständliche Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung in einem besseren bücherlichen Rang befindet als die Streitanmerkung. Das Erstgericht erließ unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung antragsgemäß die einstweilige Verfügung.

Das Gericht zweiter Instanz wies jedoch in Stattgebung eines Rekurses der Zweitbeklagten den Provisorialantrag der Klägerin aus folgenden Erwägungen ab:

Die Klägerin behaupte, daß aufgrund der im Rang vor der Streitanmerkung angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung auch ein Dritter gutgläubig Eigentum an den Miteigentumsanteilen erwerben könne. Dem sei entgegenzuhalten, daß die Streitanmerkung gemäß den §§ 61 ff GBG kundmache, daß über ein eingetragenes bücherliches Recht ein Rechtsstreit besteht. Sie bewirke eine erweiterte Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung und wirke gegen jeden, der nach Streitanmerkung ein bücherliches Recht an der Liegenschaft erwirbt. Die Bestimmungen über die Streitanmerkung hätten nämlich die Funktion, den Vertrauensschutz auf das Grundbuch hintanzuhalten. Nach der Rechtsprechung (SZ 60/237 mwN) mit zustimmender Glosse von Hofmeister in NZ 1988, 117 wirke ein dem Klagebegehren stattgebendes Urteil infolge der Streitanmerkung in Fällen wie dem vorliegenden auch gegen den Erwerber eines bücherlichen Rechtes, selbst wenn dieser das Recht im Range einer vor der Streitanmerkung im Grundbuch angemerkten Rangordnung erworben hat. Gegen diese Auffassung habe sich zwar Spielbüchler (in Rummel ABGB2 § 440 Rz 4) für den Fall ausgesprochen, daß der Rangordnungsbeschluß bereits vor der Streitanmerkung an den mit entsprechenden Urkunden versehenden Käufer ausgefolgt wurde, doch trage diese Auffassung dem Eintragungsgrundsatz nicht entsprechend Rechnung (so schon SZ 60/37 gegen die von Spielbüchler aaO in der ersten Auflage vertretenen Auffassung). Der im angemerkten Rang Eingetragene dringe somit gegen den erforderlichen Löschungskläger nicht durch, wenn im Zeitpunkt des Einverleibungsantrages eine im Rang der Ranganmerkung nachfolgende Streitanmerkung eingetragen ist. Ein Gutglaubenserwerb von Miteigentumsanteilen entfalle sohin; die klagende Partei sei diesbezüglich geschützt.

Aber selbst wenn man davon ausginge, daß ein Kauf von Miteigentumsanteilen im vorliegenden Fall nicht auf einen endgültigen bücherlichen Eigentumserwerb abzielt, sei dem Rekurs stattzugeben: § 381 Z 2 EO erfordere die konkrete Gefährdung des Anspruches. Es könne nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit einer im § 381 EO erwähnten Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder Herbeiführung eines unwiederbringlichen Schadens eine Anspruchsgefährdung im Sinne dieser Gesetzesstelle begründen. Die Behauptungslast für die konkrete Gefährdung liege gemäß § 389 Abs 1 EO beim Kläger (JBl 1988, 659). Im vorliegenden Fall habe die klagende Partei jedoch bloß allgemeine Behauptungen aufgestellt, daß allenfalls Personen Miteigentumsanteile erwerben könnten, hinsichtlich welcher sie nicht oder nicht so leicht die Verbindung zu A***** (dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Zweitbeklagten) bescheinigen könnten und die dann wiederun ihre Rechtsposition als bücherlicher Eigentümer im A***** Sinn, also zum Zwecke des Terrorisierens und des Projektlahmlegens mißbrauchen könnten. Die abstrakt immer gegebene Möglichkeit der Verletzung bestehender Rechte reiche aber für eine Gefahrenbescheinigung zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach dem § 381 Z 2 EO nicht aus. Die der klagenden Partei vorschwebende Gefahr werde mit diesen abstrakt gehaltenen Befürchtungen allein nicht dargetan.

Da die fehlende Bescheinigung der Gefährdung auch nicht durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden könne, sei der Sicherungsantrag abzuweisen gewesen.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Frage, ob der im angemerkten Rang Eingetragene gegen den erfolgreichen Löschungskläger durchdringt, wenn im Zeitpunkt des Einverleibungsantrages eine im Rang der Ranganmerkung nachfolgende Streitanmerkung eingetragen ist, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes uneinheitlich sei.

Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs vertritt die Klägerin unter Berufung auf die von Spielbüchler in JBl 1997, 138 ff ("Rangordnungsbeschluß und Streitanmerkung") vertiefte Argumentation, mit der sich das Rekursgericht nicht auseinandergesetzt habe, die Ansicht, daß trotz Streitanmerkung ein nicht der Löschung nach § 65 Abs 2 GBG ausgesetzter Erwerb des strittigen Miteigentumsanteils durch einen Dritten möglich sei, wenn diesem schon vor der Streitanmerkung der Rangordnungsbeschluß ausgehändigt wurde. Es sei auch keineswegs von der Hand zu weisen, daß sich der Oberste Gerichtshof dieser Rechtsmeinung anschließt und seine Judikatur (SZ 60/237; SZ 66/149; SZ 67/37 ua) ändert. Damit bestehe aber die Gefahr, daß ein Strohmann der Zweitbeklagten in deren Miteigentümerposition gelangt und die Umtriebe im Bauverfahren mit unwiederbringlichen Schadensfolgen für die Klägerin fortführt. Daß die Klägerin die konkrete Gefährdung ihres Anspruches nur unzulänglich geltend gemacht bzw bescheinigt habe, sei schon deshalb unzutreffend, weil eine beabsichtigte Veräußerung nach der Judikatur (7 Ob 499/55 ua) durch die im Grundbuch erwirkte Anmerkung hinlänglich bescheinigt sei. Andere verläßliche Erkenntnisquellen stünden einer gefährdeten Partei gar nicht zur Verfügung. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wieder herzustellen oder aber den Beschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und "der Vorinstanz" die neuerliche Entscheidung über den Sicherungsantrag aufzutragen.

Die Zweitbeklagte hat sich hiezu in einer fristgerecht erstatteten Revisionsrekursbeantwortung geäußert und beantragt, die Entscheidung des Rekursgerichtes zu bestätigen.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn seines Abänderungsbegehrens auch berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner bis in die jüngste Zeit fortgeführten Judikatur, wonach es zur Sicherung von Ansprüchen, die mit Löschungsklage geltend zu machen sind, idR keiner einstweiligen Verfügung bedarf, weil hier das Rechtsinstitut der Streitanmerkung zur Verfügung steht, die jeden zeitlich nachfolgenden bücherlichen Rechtserwerb - auch den unter Ausnutzung einer vorrangigen Rangordnungsanmerkung - der Löschungsmöglichkeit nach § 65 Abs 2 GBG aussetzt (2 Ob 325/98b = ecolex 1999, 396), zwar nicht mit der im Revisionsrekurs angeführten Lehrmeinung von Spielbüchler über die Maßgeblichkeit der Aushändigung des Rangordnungsbeschlusses an den Erwerber der mit einer Streitanmerkung behafteten Liegenschaft auseinandergesetzt, doch ist dies für die Rechtsmittelerledigung letztlich ohne Belang (weshalb auf diese Rechtsfrage auch nicht einzugehen ist). Die Zulässigkeit und Berechtigung des Revisionsrekurses ergibt sich vielmehr aus folgenden Erwägungen:

Mit dem zu sichernden Hauptanspruch strebt die Klägerin im wesentlichen die Wiedererlangung des Eigentumsrechts am Miteigentumsanteil der Zweitbeklagten an der Liegenschaft EZ ***** an, um die Eigentümerbefugnisse zur Bebauung der Liegenschaft so ausüben zu können, wie sie vor dem Veräußerungsvorgang bestanden hatten. In diese Eigentümerbefugnisse greift die Zweitbeklagte nach dem vorläufig bescheinigten Sachverhalt rechtsmißbräuchlich ein, indem sie unter Ausnützung der listig (über einen Strohmann) erlangten Miteigentümerposition zur Durchsetzung eines vermeintlichen Honoraranspruchs ihres geschäftsführenden Alleingesellschafters die Fortführung des Bauvorhabens der Klägerin im Bauverfahren blockiert. Das wurde ihr durch vorläufige Verbote und Gebote untersagt, weil der Klägerin aus der Bauverzögerung ein unwiederbringlicher Schaden droht (siehe 5 Ob 217/99v).

Mit der jetzt beantragten Einstweiligen Verfügung soll verhindert werden, daß die Zweitbeklagte die Umtriebe im Bauverfahren über einen Strohmann, dem sie ihren Liegenschaftsanteil verkauft und so die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren verschafft, fortsetzt. Dies läßt sich durch eine bloße Streitanmerkung - auch wenn man ihr mit der zitierten Judikatur die Wirkung zuerkennt, jeden zeitlich nachfolgenden bücherlichen Eigentumserwerb (auch den im besseren Rang einer Rangordnungsanmerkung) der Löschungsmöglichkeit nach § 65 Abs 2 GBG auszusetzen - nicht gänzlich verhindern. Die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren knüpft nämlich (hier gemäß § 134 Abs 3 Wr BauO) an das grundbücherliche (Mit)Eigentum an. Der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentums eines Strohmannes der Zweitbeklagten an deren unbekämpften Liegenschaftsanteil steht aber die Streitanmerkung nicht im Weg. Gemäß § 61 Abs 2 GBG äußert erst das über die Klage ergehende rechtskräftige Urteil volle Wirksamkeit gegen den Erwerber, und zwar durch die in § 65 Abs 2 GBG vorgesehenen Löschungen, sodaß es möglich wäre, einem Strohmann für die Dauer des Hauptverfahrens jene Obstruktionsmöglichkeiten im Bauverfahren zu verschaffen, die die Klägerin beseitigen möchte. Unter den gegebenen besonderen Umständen liegt daher ein Ausnahmefall von der Regel vor, daß der vom Löschungskläger verfolgte Anspruch (idR nur die Wiedererlangung der bücherlichen Rechtsposition, ohne daraus erfließende konkrete Befugnisse anzusprechen) durch die Streitanmerkung ausreichend gesichert ist. Zu Unrecht hat daher das Rekursgericht den grundsätzlich zulässigen Sicherungsantrag (RIS-Justiz RS0004937) wegen der bereits vorhandenen Streitanmerkung abgewiesen.

Dem Rekursgericht ist auch darin nicht zu folgen, daß sich dem Antragsvorbringen und dem bescheinigten Sachverhalt keine konkrete Gefährdung des Hauptanspruchs entnehmen ließe. Auch wenn man die Meinung teilt, daß die von der Zweitbeklagten erwirkte Anmerkung der Rangordnung nur die Gefahr einer Weiterveräußerung des strittigen Liegenschaftsanteils nahelegt, ohne gleich den Verdacht aufkommen zu lassen, der Erwerber werde ein Strohmann der Zweitbeklagten sein, der die Umtriebe zur Verhinderung des Bauvorhabens der Klägerin fortsetzt, ist doch durch zusätzliche Hinweise auf das bisherige Verhalten der Zweitbeklagten (sie habe die Terrorisierung der Miteigentümergemeinschaft angedroht, um die Klägerin zur Begleichung einer vermeintlichen Honorarforderung zu zwingen, habe schon zum Erwerb des strittigen Liegenschaftsanteils einen Strohmann eingeschaltet etc) ausreichend behauptet (und letztlich auch bescheinigt) worden, daß der Klägerin die (im übrigen auch vom Rekursgericht nicht bezweifelte) Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens droht, wenn der Zweitbeklagten die Ausnützung des Rangordnungsbescheides für eine Veräußerung erhalten bleibt.

Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 393 Abs 1 ZPO.

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