Testo completo
OGH 4Ob240/99v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.09.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann O*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** GmbH Co KG, ***** vertreten durch Wolf, Theiss Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 26. Juli 1999, GZ 5 R 129/99y-8, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage der Beibehaltung des Blattlayouts im Falle eines Herausgeberwechsels, sondern darum, daß die Beklagte als Herausgeberin einer als Sonderausgabe eines anderen Magazins bezeichneten und optisch gekennzeichneten Ausgabe Layout und Blattlinie eines Dritten - wenn auch mit dessen Zustimmung - verwendet, um für ihre Magazine Werbung zu machen und dadurch den wahrheitswidrigen Eindruck erweckt, ein unabhängiger Dritter lobe ihrer Produkte.