AUSL EGMR Bsw22479/93

Bsw22479/93Altro tribunale28 set 1999

Testo completo

AUSL EGMR Bsw22479/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1999

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Öztürk gegen die Türkei, Urteil vom 28.09.1999, Bsw. 22479/93.

Spruch

Art. 10 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK - Strafrechtliche Verurteilung eines Verlegers nach Veröffentlichung der Biographie eines Politikers. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 1 1. ZP EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: USD 10.000,- für materiellen Schaden, FF 20.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist Miteigentümer eines Verlags. Im November 1988 veröffentlichte dieser Verlag in zweiter Auflage die Biographie eines der politischen Führer der extremen Linken in der Türkei. Im März 1989 wurde der Bf. vom Nationalen Sicherheitsgericht in Ankara ua. wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von TRL 285.000,-- verurteilt. Darüber hinaus wurde die gesamte Ausgabe konfisziert. Im Mai 1991 wurde der Autor des Buches, der aus denselben Gründen wie der Bf. angeklagt war, freigesprochen. Der Bf. beantragte daraufhin bei der Staatsanwaltschaft, seinen Fall dem Kassationsgerichtshof vorzulegen. Die Staatsanwaltschaft gab dem Antrag statt, der Kassationsgerichtshof bestätigte im Jänner jedoch die Verurteilung des Bf. Das strittige Buch wird nun von einem anderen Verlagshaus herausgegeben und ist heute in der Türkei frei erhältlich.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) und Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:

Die Verurteilung des Bf. stellt einen Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit dar. Dieser war gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verbrechensverhütung. zu prüfen bleibt, ob der beanstandete Eingriff einem zwingenden sozialen Bedürfnis entsprach und ob er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Art. 10 (2) EMRK lässt für Beschränkungen der politischen Rede bzw. für die Diskussion über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses nur wenig Raum. Zwar steht es dem jeweiligen Staat als dem Hüter der öffentlichen Ordnung frei, welche Maßnahmen er sich für solche Äußerungen vorbehält. Bei Äußerungen, die zu Gewalt anstiften, haben die Staaten einen weiten Ermessensspielraum.

Für den vorliegenden Fall ist es erheblich, dass im Verfahren gegen den Autor des strittigen Buches das zuständige Nationale Sicherheitsgericht zu der Ansicht gelangte, dass der Inhalt nicht zur Gewalt auffordere. Der vollkommene Widerspruch zweier innerstaatlicher Urteile bei der Interpretation ein- und desselben Buches innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren muss im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden.

Beim strittigen Buch handelte es sich bereits um dessen zweite Auflage, deren Inhalt sich in keinster Weise von der ersten – problemlos veröffentlichten – unterschied. Die Reg. konnte nicht erklären, warum bei der zweiten Auflage größere Bedenken entstanden seien als bei der ersten. Auch besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Veröffentlichung des Buches und den innerstaatlichen Problemen bei der Bekämpfung des Terrorismus. Die strafrechtliche Verfolgung des Bf. kann unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt werden. Es konnte kein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis erkannt werden, das den Eingriff als verhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel gerechtfertigt hätte. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: USD 10.000,-- für materiellen Schaden, FRF 20.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Zana/TR, Urteil v. 25.11.1997, ÖJZ 1998, 715.

Incal/TR, Urteil v. 9.6.1998.

Sürek/TR (Nr. 1), Baskaya Okucuoglu/TR, Karatas/TR und Ceylan/TR,

alle Urteile v. 8.7.1999.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.9.1999, Bsw. 22479/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 160) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/99_5/Oeztuerk.pdf

Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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