OGH 14Os98/99

14Os98/99Tribunale superiore21 set 1999

Testo completo

OGH 14Os98/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian N***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18. Mai 1999, GZ 28 Vr 204/99-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian N***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (1a bis d) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (2) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3) schuldig erkannt.

Darnach hat er

1. außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB die Silvia E***** mit Gewalt zur Duldung eines Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar

a) Ende Februar 1998 in Telfs durch Reißen an den Haaren und Festhalten zur Durchführung des Oralverkehrs,

b) im März 1998 in Telfs durch Würgen und Festhalten zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs,

c) Ende März 1998 in Telfs durch Reißen an den Haaren und Würgen zur Durchführung eines Geschlechtsverkehrs,

d) Mitte Mai 1998 in Pfaffenhofen durch Reißen an den Haaren und gewaltsames Drehen auf den Bauch zur Duldung eines Analverkehrs;

2. Mitte März 1998 in Telfs die Silvia E***** durch die Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie jemandem von den Vergewaltigungen erzähle, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zur Unterlassung einer Anzeigeerstattung genötigt; sowie

3. im Sommer 1998 in Pfaffenhofen die Ingrid M***** durch Versetzen eines Schlages in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wobei diese ein Hämatom im Bereich des rechten Auges erlitt.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider wurde die Möglichkeit Silvia Es, eine Gelegenheit zu nützen, um den Angeklagten zu verlassen, von den Tatrichtern insofern in Betracht gezogen, als sie annahmen, diese hätte sie wegen sonstiger Unterstandslosigkeit und aus Angst vor dem Beschwerdeführer nicht wahrgenommen (US 8). Ob Erich K mehrmals als Streitschlichter auftrat, bedurfte mangels Entscheidungsrelevanz ebensowenig einer Erörterung wie das Motiv, aus welchem Grund der Angeklagte seine Tätlichkeit gegen Ingrid M***** beendete.

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Der Angeklagte bekämpft vielmehr in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, das sich mit der verspäteten Anzeigeerstattung ausführlich auseinandergesetzt hat (US 10 f) und keine Hinweise auf eine hier allein denkbare Verleumdung finden konnte (US 11 ff). Divergierende Sachverständigenmeinungen liegen nicht vor, weil dem einen Abbau der Gefährlichkeit im Verfahren über eine bedingte Entlassung attestierenden Sachverständigen Dr. S***** die nun in Rede stehenden Taten zum Zeitpunkt seiner Gutachtenserstattung noch nicht bekannt waren.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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