Testo completo
OGH 11Os92/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.09.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz Udo H***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Antrag des Verurteilten Heinz Udo H***** auf Wiederaufnahme des Verfahrens 7 d Vr 11440/92, Hv 8228/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit seiner Eingabe vom 18. Juli 1999 strebt der Verurteilte Heinz Udo H***** erneut (siehe 11 Os 23/96) der Sache nach die außerordentliche Wiederaufnahme des oben bezeichneten Strafverfahrens gemäß § 362 StPO an.
Dem Antrag kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil der Oberste Gerichtshof die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 362 Abs 1 StPO nur über besonderen Antrag des Generalprokurators auf Überprüfung der Akten verfügen darf (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO).
Auf die Herbeiführung eines solchen Wiederaufnahmebeschlusses abzielende Anträge von Privaten, denen auch der Antragsteller zuzuzählen ist, sind nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO - ohne meritorische Prüfung - "abzuweisen".