OGH 13Os126/99

13Os126/99Tribunale superiore15 set 1999

Testo completo

OGH 13Os126/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miroslav D***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Juli 1999, GZ 9b Vr 4245/99-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Miroslav D***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (1) und der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (2) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (3) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 12. Mai 1999 in Wien

  1. Ana V***** außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er ein Messer gegen sie richtete, ihren Büstenhalter durchschnitt, sie zwang, sich zu entkleiden und ihr androhte, er werde, wenn sie nicht freiwillig zu einem Geschlechtsverkehr bereit sei, "ihr unten hineinfahren und alles kaputtmachen";

  2. seine im neunten Monat schwangere Ehefrau Lidija D*****, die ihn von der zu 1) genannten Tat abhalten wollte, durch gefährliche Drohung "zum Verlassen des Raumes bzw zur Abstandnahme von der Abhaltung von seinem Tun" genötigt, indem er ihr mit den Worten drohte: "Wenn du nicht verschwindest, vergewaltige ich euch beide!";

  3. Lidija D***** dadurch, daß er sie "gegen einen Dartautomaten schleuderte", wodurch sie stürzte und kurzzeitig das Bewußtsein verlor, an der Gesundheit geschädigt.

Die aus Z 5, 9 lit a und b sowie 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des vor dem Schöffengericht noch grundsätzlich geständigen (AS 177) Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Indem die Mängelrüge (zu 3) der Aussage V***** (vgl S 180 iVm S 33: "Daraufhin fiel sie zu Boden und rührte sich nicht mehr.") beweiswürdigend die Tauglichkeit zur Begründung der - vom Angeklagten gar nicht bestrittenen (S 177, 179) - Bewußtlosigkeit Lidija D***** abspricht, gelangt sie ebensowenig zu gesetzeskonformer Darstellung wie mit der substratlosen Behauptung von Aktenwidrigkeit, weil dabei gar nicht auf eine Wiedergabe aus den Akten in den Gründen Bezug genommen wird (vgl hiezu Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185).

Gleichermaßen nicht an den Verfahrensvorschriften ausgerichtet ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a und b), welche - zu 3 - einen nicht ergangenen Schuldspruch nach der ersten Alternative des § 83 Abs 1 StGB (Körperverletzung) bekämpft, die Behauptung fehlender Eignung der Drohung, Lidija D***** begründete Besorgnisse einzuflößen, auf einen urteilsfremden Sachverhalt stützt (2) und trotz entgegenstehender Urteilsannahmen Feststellungsmängel zur Frage freiwilligen Rücktritts vom Versuch (1; vgl US 10) sowie zur Strafbarkeit des Gesamtverhaltens nach § 287 Abs 1 StGB (inhaltlich Z 10; vgl US 6) geltend macht.

Weil die Subsumtionsrüge das von Lidija D***** geforderte Verhalten urteilswidrig umdeutet, verfehlt auch sie eine Ausrichtung am Gesetz.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (und die gemäß § 498 Abs 3 StPO darin enthaltene Beschwerde) zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.