OGH 10ObS185/99z

10ObS185/99zTribunale superiore14 set 1999

Testo completo

OGH 10ObS185/99z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Manfred Mögele (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dragoslavka S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Andreas Grassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. April 1999, GZ 10 Rs 52/99m-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29. Juli 1998, GZ 32 Cgs 43/98t-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin als Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemachte Rüge, das Erstgericht und ihm folgend auch das Berufungsgericht hätte bei einer Gesamtbeurteilung ihrer Krankheiten und Leiden, insbesondere der gegenseitigen Potenzierung der Leidenszustände, zum Ergebnis gelangen müssen, daß sie als invalid im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG anzusehen sei, ist nur eine Wiederholung der Ausführungen in ihrer erfolglosen Berufung.

Die Frage, ob und in welchem Umfang durch bestehende Leidenszustände die Leistungsfähigkeit des Versicherten eingeschränkt ist, ist eine Tatfrage, die von den Gerichten erster und zweiter Instanz aufgrund von Gutachten ärztlicher Sachverständiger zu klären ist. Das Berufungsgericht hat den Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung entgegengehalten, daß der internistische Sachverständige ein zusammenfassendes Leistungskalkül erstellt hat und darauf verwiesen hat, daß keine gegenseitige Leidensbeeinflussung bzw Leidenspotenzierung besteht. Die dies in Frage stellenden Revisionsausführungen erweisen sich demnach als unzulässiger Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Im übrigen wird nicht dargetan, inwiefern eine Rechtsfrage unrichtig gelöst worden sei.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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