OGH 4Ob230/99y

4Ob230/99yTribunale superiore14 set 1999

Testo completo

OGH 4Ob230/99y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Dr. Stanimir S*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. Juli 1999, GZ 2 R 170/99p-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, daß der Entscheidung 4 Ob 284/98p kein vergleichbarer Sachverhalt zugrundeliegt. Das vermag aber die Erheblichkeit der von ihr relevierten Rechtsfrage nicht zu begründen. Ob nämlich eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, hat regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung.

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