OGH 13Os113/99

13Os113/99Tribunale superiore1 set 1999

Testo completo

OGH 13Os113/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. E. Adamovic, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nenad M***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und 2, 161 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Mai 1999, GZ 12e Vr 2137/99-83, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Nenad M***** wurde des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und 2, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er "im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Beteiligter (§ 12 StGB)" mit dem abgesondert verfolgten Vater Zoran M***** als Geschäftsführer der Firma Zoned Bau- und HandelsGesmbH, sohin als leitender Angestellter (§ 309 StGB) die Befriedigung der Gläubiger dieser Firma oder wenigstens eines von ihnen insbesondere dadurch vereitelt und geschmälert und hiedurch einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeigeführt, daß er

I. von Oktober 1994 bis einschließlich Juni 1995 Vermögensbestandteile der Firma im Ausmaß von 377.940,57 S beiseiteschaffte, indem er die monatlichen Kreditraten von je 53.991,51 S zur Finanzierung seiner am 21. April 1994 ausschließlich privat gekauften und genutzten Eigentumswohnung in 1170 Wien, Beheimgasse 28/12, für ein bei der B***** A***** zu diesem Privatzweck aufgenommenes Darlehen aus Unternehmensmitteln (US 9) bezahlte und er überdies am 28. Juni 1995 die vorzeitige restliche Darlehensrückzahlung im Ausmaß von 722.637,38 S für die Privatwohnung dem Vermögen der Firma Zoned Bau- und HandelsGesmbH entnahm;

II. nicht bestehende Verbindlichkeiten fälschlich vorschützte, wobei er auf Grund von Scheinverträgen über den fingierten - in der Tat gar nicht stattgefundenen - Ankauf von Sojabohnen und Mais (hier zusammengefaßt) zwischen dem 21. Juli 1994 und dem 4. Juli 1995 insgesamt sieben Zahlungen von zusammen 1,910.530,90 US-Dollar an die Scheinniederlassungen (1.) Zoned Moskau und (2.) Zoned Ltd. Zypern sowie an die (3.) Scheinfirma Dokarails Ltd. Zypern leistete, die seinem ausschließlichen Einflußbereich unterstanden und ihm gehörten.

Der Angeklagte bekämpft die Punkte I. und II.1. mit einer auf die Z 5, 5a, "9 und 9 lit a" des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.

Die zu Faktum I. erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet fehlende Feststellungen zur subjektiven Erkenn- barkeit des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und zur Schädigungsabsicht.

Damit bringt die Rüge aber diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie sich nicht am Gesetz orientiert, nach welchem lediglich das Vorliegen eines (zumindest bedingten) Vorsatzes gefordert wird, andererseits aber jene Teile des Urteils außer acht läßt, in denen sich die vermißten Feststellungen ohnedies finden (US 7 zweiter Absatz, 9 oben).

Die zum Faktum II.1. erhobene Mängelrüge (Z 5) erblickt einen Widerspruch darin, daß das Urteil einerseits von einer (richtig: "Zweig-") "Niederlassung" (US 9), andererseits von einer "Scheinniederlassung" (US 3) in Moskau ausgehe. Damit wird jedoch keine entscheidungswesentliche Tatsache berührt, weil es für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten keine Rolle spielt, ob in Moskau tatsächlich eine (echte) Niederlassung bestand; kommt es doch nur auf die - durch keine tatsächlichen Warenbewegungen indizierten und demnach ungerechtfertigten - Vermögensverschiebungen an, durch welche die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger des Unternehmens des Beschwerdeführers vereitelt oder geschmälert wurden.

Dies gilt auch für die Kritik am Fehlen einer Begründung der Feststellung, der Angeklagte hätte mit seinem Vater als Gesellschafter am 22. Dezember 1972 in Zypern die Zoned Ltd. Zypern gegründet, weil die (wieder den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a relevierende) Behauptung, das Erstgericht hätte sonst keine Konstatierungen zum Schädigungsvorsatz getroffen, sodaß sich aus der Firmengründung in Zypern allein - "indirekt" - sein Schädigungsvorsatz ergebe, nicht aktenkonform ist (siehe wieder US 9).

Unzutreffend ist auch der Vorwurf, die Tatrichter hätten sich nicht ausreichend mit dem vom Angeklagten vorgelegten Schriftstücken auseinandergesetzt. Vielmehr sind sie zum Schluß gelangt, daß diesen Unterlagen keine dem Schuldspruch entgegenstehende Beweiskraft innewohnt, weil keine Warenbewegungen stattgefunden haben, denen Lieferscheine, Ladescheine, Konnossemente, Transportbelege und sonst übliche reale Geschäftspapiere und Korrespon- denzen zu den inkriminierten Zahlungen zuordenbar auf- findbar waren, was die Erstrichter freilich - der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend - nur in gedrängter Form erläuterten (US 13 unten f).

Die nominell erhobene Tatsachenrüge (Z 5a) unterläßt, indem sie sich bloß auf das sonstige Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde bezieht, eine konkrete Nennung jener sich aus den Akten ergebenden Umstände, die (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden wesentlichen Feststellungen erwecken könnten, und ist damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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