OGH 13Os108/99

13Os108/99Tribunale superiore1 set 1999

Testo completo

OGH 13Os108/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. E. Adamovic, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Emma S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28. April 1999, GZ 24 Vr 1395/98-135, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck übermittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Emma S***** macht Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO) ihres Schuldspruchs (zu A I 1 bis 14) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB geltend.

Darnach hat sie von Jänner 1995 (A I 5) bis 17. Juli 1998 (A I 4) in wiederholten Angriffen durch Täuschung über ihre Rückzahlungsfähigkeit und ihres Rückzahlungswillens und um sich unrechtmäßig zu bereichern gewerbsmäßig zahlreiche im Spruch des angefochtenen Urteils namentlich genannte Personen zur Darlehenszuzählung von 36.000 S (A I 6) bis 3 Mio S (A I 13) verleitet und in diesem Umfang am Vermögen geschädigt.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) releviert inhaltlich Begründungsmängel (Z 5), indem sie behauptet, der vom Erstgericht angenommene Betrugsvorsatz ab Jänner 1995 sei widersprüchlich und nicht ausreichend begründet angesichts des gleichzeitig ergangenen Freispruchs betreffend Darlehensaufnahmen bis zu diesem Zeitpunkt. Die Beschwerdeführerin muß allerdings selbst einräumen, daß das Urteil gar wohl erläutert und begründet, warum bei den Darlehensaufnahmen bis Jänner 1995 ein Betrugsvorsatz nicht angenommen wurde, weil nämlich bis zu diesem Zeitpunkt die Angeklagte noch Hoffnung auf eine entsprechend konkrete Erbschaft hatte, die sich in der Folge jedoch nicht entsprechend realisierte, weiters mit Dezember 1994 überdies bereits Schulden in einer die Erbschaft übersteigenden Millionenhöhe bestanden und auch schon massiv Exekutionen geführt wurden (US 23 f).

Der aufgrund dieser Umstände gezogene Schluß eines (bedingten) Betrugsvorsatzes der Angeklagten ab Jänner 1995 bei Aufnahme weiterer Darlehen ist formell einwandfrei begründet und begegnet auch keinen (erheblichen) Bedenken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die eine Feststellung eines Bereicherungsvorsatzes vermißt, ist auf die entsprechenden Konstatierungen im Spruch und in den Gründen (US 19, 21) zu verweisen, die ausdrücklich den Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung enthalten. Davon hätten die letztgenannten Rechtsmittelausführungen bei einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung ausgehen müssen. Da dem nicht so ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d StPO) zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt demnach gemäß § 285i StPO dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

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