OGH 10ObS161/99w

10ObS161/99wTribunale superiore31 ago 1999

Testo completo

OGH 10ObS161/99w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Prenk P*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. März 1999, GZ 7 Rs 58/99x-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. September 1998, GZ 33 Cgs 136/98a-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner näheren Begründung (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), doch sei dem Revisionswerber in Kürze folgendes entgegengehalten:

Es trifft nicht zu, daß sich das Gericht zweiter Instanz nur unzureichend mit den Berufungsausführungen auseinandergesetzt habe. Der Vorwurf, das Privatgutachten des den Kläger behandelnden Arztes sei zu wenig berücksichtigt und die Widersprüchlichkeit des psychologischen Gutachtens nicht erkannt worden, betrifft ebenso die vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfende Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen wie die weitere Rüge, es hätte von Amts wegen ein weiteres psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müssen.

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache rügt der Kläger, insoweit inhaltlich ebenfalls eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend machend (vgl SSV-NF 5/18, 10/102 ua), daß das Gericht zweiter Instanz zu Unrecht angenommen habe, seine in der Berufung enthaltene Rechtsrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt gewesen. Eine Stellungnahme zu dieser Frage kann hier schon deshalb unterbleiben, weil der Rechtsrüge auf keinen Fall ein Erfolg beschieden sein konnte: Nach den Feststellungen ist der Kläger weiterhin in der Lage, die von ihm bisher ausgeübte Tätigkeit eines Hausarbeiters (§ 253d Abs 1 Z 3 ASVG) zu verrichten. Kann ein Versicherter mangels wesentlicher Änderung seines Leistungskalküls die bisher ausgeübten Tätigkeiten weiterhin verrichten, stellt sich die Frage nach seiner Verweisbarkeit gar nicht. Der Kläger erfüllt daher derzeit die Voraussetzungen für die begehrte Pensionsleistung nicht.

Der im Revisionsantrag hilfsweise begehrte Zuspruch einer Invaliditätspension würde überdies daran scheitern, daß der Kläger eine solche Pension (aus einem anderen Versicherungsfall: SSV-NF 12/65) im vorliegenden Rechtsstreit nicht eingeklagt hat.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.

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