OGH 10ObS160/99y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.08.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter P*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 1999, GZ 11 Rs 25/99x-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. August 1998, GZ 16 Cgs 59/97p-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab 1. 10. 1996 gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß der am 23. 4. 1957 geborene, am Stichtag daher erst 39 Jahre alte Kläger mangels Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bautechniker verrichten könne und daher nicht berufsunfähig im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung und hielt der Rechtsrüge entgegen, daß sie nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, weil nicht dargelegt werde, warum der Kläger ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül zur weiteren Ausübung der Tätigkeit als Bautechniker nicht imstande sein soll.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann, als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft werden (SSV-NF 10/102; 5/18 ua). Ein solcher Mangel des Berufungsverfahrens wird in der Revision nicht geltend gemacht. Im übrigen wird wie bereits in der Berufung auch in der Revision nicht dargelegt, welche Rechtsfrage unrichtig beantwortet sein soll.
Soweit der Kläger in seinen Revisionsausführungen die Unterlassung der Beiziehung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen bzw der Einholung eines ergänzenden neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens bemängelt, ist darauf hinzuweisen, daß die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere medizinische Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, zur Beweiswürdigung gehört und daher im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (SSV-NF 7/12 mwN). Abgesehen davon hat der Kläger diesen Umstand schon als Mangel des Verfahrens erster Instanz in seiner Berufung geltend gemacht. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.