OGH 5Ob215/99z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.08.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Leo G*****, 2. Cora G*****, 3. Erika O*****, alle vertreten durch Dr. Maria Wolf, Sekretärin des ÖMB, Falkestraße 3, 1010 Wien, wider den Antragsgegner Helmut S*****, vertreten durch Claudia W***** als Sachwalterin, beide*****, vertreten durch die Dr. A. H***** GmbH, ***** wegen § 37 Abs 1 Z 13 MRG (S 62.121,93 sA), infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Februar 1999, GZ 41 R 702/98h-9, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 2. November 1998, GZ 17 Msch 8/98f-12, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zur Vorlage an das Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
Mit Sachbeschluß vom 2. November 1998, GZ 17 Msch 8/98f-12, verpflichtete das Erstgericht den Antragsgegner, den Antragstellern S 36.690,24 sA bzw S 25.431,69 zu bezahlen.
Einem dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000 nicht übersteige und der Revisionsrekurs infolge Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig sei. Dieser Sachbeschluß wurde dem Antragsgegner am 23. Juni 1999 zugestellt.
Am 12. Juli 1999 erhob der Antragsgegner dagegen einen an das BG Josefstadt und das LG für ZRS Wien gerichteten Revisionsrekurs.
Am 16. 7. 1999 (ON 22) wurde der Antragsgegner und seine Sachwalterin über die eingeschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten des § 37 Abs 3 Z 18 und Z 18a MRG iVm mit § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO belehrt. Er gab protokollarisch einen Antrag auf nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses an das LG für ZRS Wien verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs gerichtet an den Obersten Gerichtshof zu Protokoll.
Diesen legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise entspricht nicht der durch die WGN 1997 geschaffenen Rechtslage. Demnach hat das Gericht zweiter Instanz über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision zu entscheiden (§ 508a Abs 1 ZPO). Eine Vorlage an den Obersten Gerichtshof ist mangels dessen Entscheidungskompetenz über den Antrag auf nachträgliche Zulassung eines außerordentlichen Revisionsrekurses in Angelegenheiten des § 37 Abs 1 Z 13 MRG, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 130.000 nicht übersteigt, gesetzlich nicht vorgesehen.
Es war daher spruchgemäß vorzugehen.