OGH 8ObS242/99t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.08.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, Inhaber Ludwig M*****, gegen die beklagte Partei B*****, wegen S 564.000,--, wegen Ablehnung aller Richter des Landesgerichtes Linz, infolge Rekurses des Ablehnungswerbers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 12. April 1999, GZ 5 Nc 55/99y, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete Eingabe des Antragstellers vom 25. 4. 1999 wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 12. 4. 1999, dem Ablehnungswerber zugestellt am 19. 4. 1999, hat das Oberlandesgericht Linz den Ablehnungsantrag hinsichtlich der Mitglieder des Ablehnungssenates des Landesgerichtes Linz Vizepräsident Dr. Karl Neuhuber, Dr. Wolfgang Poth und Dr. Klaus Stockinger zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Ablehnungswerbers mit dem gerade noch erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluß abzuändern und seinem Ablehnungsantrag hinsichtlich der Richter des Landesgerichtes Linz und des Oberlandesgerichtes Linz Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Verwandschaftsverhältnis bzw die Tätigkeit mehrerer Richter bei einem Gerichtshof allein kann eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit nicht begründen. Im übrigen wird gemäß § 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen, zumal der Ablehnungswerber sich nur in undeutlichen Anschuldigungen und Vermutungen ergeht. Wenn sich ein Verhandlungsrichter an eine Prozeßpartei nicht mehr erinnern kann und deshalb in seiner Stellungnahme ausführt, der Ablehnungswerber sei ihm unbekannt, so wird dadurch bei behaupteter Unrichtigkeit des Nichterkennens ein Ablehnungsgrund nicht dargelegt. Wenn ein Verhandlungsrichter behauptet, einen Ablehnungswerber nicht zu kennen, so bedeutet dies, daß unsachliche Gründe bei der Entscheidung nicht mitwirken können. Die allgemeine Behauptung des Vorliegens von Umständen, daß bei der Entscheidung dieses Gerichtes andere, als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten, bildet gleichfalls keinen Ablehnungsgrund.
Rechtsmittel sind grundsätzlich bei der ersten Instanz einzubringen; ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers an einer Erledigung der an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe ist nicht erkennbar, da sein inhaltlich gleichlautendes Rechtsmittel mit dieser Entscheidung erledigt wurde. Wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit ist es unzulässig, neben einem an das Erstgericht gerichteten Rechtsmittel noch Rechtsmittelschriften an andere Gerichte zu richten.