OGH 11Os74/99

11Os74/99Tribunale superiore10 ago 1999

Testo completo

OGH 11Os74/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner G***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 9. März 1999, GZ 21 Vr 1482/98-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner G***** der Verbrechen (zu 1) der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB und (zu 2) des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB, sowie (zu 3) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.

Soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er danach

(1) am 27. November 1998 in Bregenz am Second-Hand-Shop A***** ohne Einwilligung des Eigentümers dadurch eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, daß er im Büro und im Nähraum brennbares Material anhäufte und anzündete.

Gegen den Schuldspruch wegen versuchter Brandstiftung richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge (Z 4) schlägt mit ihrer Kritik an der - vom Schöffengericht im Ergebnis zutreffend begründeten (S 297 f) - Ablehnung der Beweisanträge auf "Ausforschung der (vom Angeklagten bei der Tat getragenen) Hose und der sichergestellten Stiefletten sowie kriminaltechnische Untersuchung dieser Gegenstände auf Brandspuren" zum Beweis dafür, daß der Angeklagte versucht habe, das Feuer zu löschen, sowie Vernehmung der Zeugin Silvia P***** zum Beweis dafür, daß sich diese Hose noch bei der anzeigenden Sicherheitsbehörde befinden müsse, fehl. Sie vermag nämlich ebensowenig wie das Antragsvorbringen darzutun, aus welchen Gründen aus Brandspuren an der Bekleidung des Angeklagten (die im übrigen hinsichtlich der Schuhe ohnedies kriminaltechnisch belegt und vom Erstgericht konstatiert wurden - siehe ON 19, US 8) Schlüsse auf die Gründe für deren Entstehung gezogen werden könnten, zumal es im Fall vorsätzlicher Brandlegung nicht unwahrscheinlich oder gar auszuschließen ist, daß der Täter mit Feuer in Kontakt gerät. In Hinblick auf die vorliegend massiv gegen die Tatversion des Angeklagten sprechenden Beweisergebnisse (siehe US 7 f) und die aufgezeigte mangelnde Eignung des angegebenen Beweisthemas, diese zu erschüttern, wäre der Beschwerdeführer umso mehr verhalten gewesen, substantiiert die Gründe für die Annahme anzugeben, daß die Durchführung der Beweise das behauptete Ergebnis haben werde (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19b, 19cc).

Die Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich mit ihrer Kritik an der - denkfehlerfreien - erstgerichtlichen Argumentation zur Entstehung von Brandspuren an einem Finger und den Schuhen des Angeklagten in einer in Art einer Schuldberufung vorgebrachten, im Nichtigkeitsverfahren jedoch unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Ihr zuwider stehen dabei auch die Annahmen des Erstgerichts, der Angeklagte habe verschiedene Gegenstände aufeinandergestapelt und angezündet (US 5), sowie uU das brennende Material (dann) zusammengeschoben (US 8), zueinander nicht in Widerspruch.

Schließlich vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) mit der Behauptung, Schlüsse aus der objektiven Spurenlage und den Aussagen der Zeuginnen Claudia B***** und Dolores S***** auf den Tathergang stellten nur unstatthafte Vermutungen zu Lasten des Angeklagten dar, keine aus den Akten ableitbare Bedenken gegen die Richtigkeit der - sorgfältig und logisch begründeten - erstgerichtlichen Annahmen zur subjektiven Tatseite zu wecken, sondern trachtet wiederum nur, aus einzelnen Verfahrensergebnissen für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen, als sie das Schöffengericht in freier Würdigung der Beweisergebnisse traf.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.