Testo completo
OGH 6Fs516/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.08.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Schenk als weitere Richter in der Fristsetzungssache über den von Ferdinand B*****, als dem Betroffenen in der zur AZ 1 P 3030/95i des Bezirksgerichtes Wels geführten Pflegschaftssache, wegen angeblicher Säumnisse des Landesgerichtes Wels bei der Erledigung des zu 1 Cg 30/86 anhängigen Verfahrens auf Nichtigerklärung seiner Ehe den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird dem Landesgericht Wels im Sinn des § 91 Abs 2 GOG übermittelt.
Begründung
Begründung:
Der Betroffene brachte direkt beim Obersten Gerichtshof einen Fristsetzungsantrag wegen behaupteter Säumnis des Landesgerichtes Wels im Zusammenhang mit dem dort anhängigen Verfahren zur Nichtigerklärung seiner Ehe (1 Cg 30/86 des Landesgerichtes Wels) ein.
Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Fall einer Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem (dem säumigen) Gericht den an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß § 91 Abs 2 GOG die vermißte Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat der Betroffene den Fristsetzungsantrag direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht, sodaß dem Landesgericht Wels die Möglichkeit genommen wurde, den Anträgen zu entsprechen.
Der Akt wird daher im Sinne des § 91 Abs 2 GOG dem Landesgericht Wels übermittelt. Die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an den Fristsetzungswerber obliegt dem Gericht, bei dem auch die Anträge einzubringen waren, somit dem Landesgericht Wels als Fristsetzungsgericht.