OGH 1Ob185/99h

1Ob185/99hTribunale superiore5 ago 1999

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OGH 1Ob185/99h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.1999

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Anton K*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Februar 1999, GZ 39 R 670/98p-63, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 25. September 1998, GZ 42 C 557/93m-59, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, daß das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.971,36 (darin S 998,56 Umsatzsteuer und S 1.980,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei kündigte dem Beklagten eine von ihm gemietete Wohnung letztlich nur aus dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG zum 31. 5. 1994 auf. Zugleich beantragte sie die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den Beklagten. Ein solcher wurde nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens mit Beschluß vom 18. 1. 1994 bestellt. Die gleichfalls noch am 18. 1. 1994 bewilligte Aufkündigung wurde der Kuratorin am 21. 1. 1994 zugestellt. Letztere erhob Einwendungen, in denen unter anderem ausgeführt wurde, daß die Wohnung nicht vernachlässigt werde und der Beklagte kein rücksichtsloses und ungebührliches, störendes Verhalten an den Tag lege.

Mit Schriftsatz vom 22. 3. 1994 beantragte der Beklagte die Enthebung der Abwesenheitskuratorin, weil er sich stets im Mietobjekt aufgehalten habe und nie unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Zugleich erteilte er der bisherigen Abwesenheitskuratorin Prozeßvollmacht. Ergänzend führte er aus, daß sich die klagende Partei der Geltendmachung des Kündigungsgrunds verschwiegen habe, zumal ihr das behauptete Verhalten des Beklagten bereits seit dem Frühjahr 1992 bekannt gewesen sei.

Mit Beschluß vom 15. 4. 1994 wurde die Abwesenheitskuratorin ihres Amts erhoben.

Mit Beschluß vom 22. 2. 1995 wurde der nunmehrige Vertreter des Beklagten zu dessen Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten, insbesondere der Vertretung im hier anhängigen Verfahren bestellt.

Mit Schriftsatz vom 7. 3. 1995 beantragte der Beklagte, das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und dem Sachwalter die Kündigung neuerlich zuzustellen. Er sei spätestens seit Einbringung der Kündigung geschäfts- und prozeßunfähig und damit auch nicht in der Lage gewesen, einem Rechtsanwalt rechtswirksam Vollmacht zu erteilen.

Mit Beschluß vom 7. 4. 1995 (ON 25) wies das Erstgericht die Anträge des Beklagten auf Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens und auf neuerliche Zustellung der Kündigung ab. Der Beschluß wurde dem Sachwalter zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. In der Begründung führte das Gericht aus, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Kurators seien vorgelegen und diese sei daher rechtmäßig erfolgt. Die Aufkündigung sei demnach wirksam an die Abwesenheitskuratorin zugestellt worden; der Antrag auf neuerliche Zustellung sei abzuweisen. Wenngleich der Beklagte aufgrund seiner mangelnden Geschäfts- und Prozeßfähigkeit allenfalls nicht in der Lage gewesen sei, der bisherigen Abwesenheitskuratorin rechtswirksam Vollmacht zu erteilen, könne eine Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens durch neuerliche Ladung der bereits einvernommenen Zeugen unter Beiziehung des nunmehr bestellten Sachwalters vermieden werden.

Das Erstgericht erkannte im nunmehr dritten Rechtsgang die gerichtliche Aufkündigung vom 18. 1. 1994 als rechtswirksam und den Beklagten schuldig, die Wohnung geräumt zu übergeben.

Es stellte fest, der Beklagte sei Alkoholiker, der mit zunehmendem Alter einem geistigen Abbau unterliege. Er benütze das Bestandobjekt vorwiegend, um sich auszuschlafen, wenn er betrunken nach Hause komme. Schon bald nach dem Bezug des Mietobjekts sei es zu Lärmbelästigungen anderer Hausbewohner durch den Beklagten gekommen, weil er im betrunkenen Zustand in seiner Wohnung randaliert und laut geschimpft habe. Gelegentlich hätten auch lautstarke Streitigkeiten in der Wohnung stattgefunden, was mehrfach zu Polizeiinterventionen geführt habe. Durch den aus der Wohnung dringenden Lärm seien Mitbewohner in ihrer Nachtruhe gestört worden. Ermahnungen des Beklagten seien wirkungslos geblieben. Im Herbst 1993 habe sich der Beklagte etwa drei bis vier Monate hindurch nicht im Mietobjekt aufgehalten. In dieser Zeit seien die übrigen Mieter - naturgemäß - auch nicht durch Lärm belästigt worden. Im November und zu Weihnachten 1993 habe sich der Beklagte nur wenige Stunden lang in der Wohnung aufgehalten. Die ersten beiden Wochen des Jahres 1994 habe der Beklagte nicht im Mietobjekt verbracht. Auch am 11. 1. 1994 habe er sich nicht in seiner Wohnung aufgehalten. In der zweiten Jännerhälfte sei er in die aufgekündigte Wohnung zurückgekehrt; der genaue Zeitpunkt seiner Rückkehr könne aber nicht festgestellt werden. Es sei insbesondere auch nicht feststellbar, ob der Beklagte bereits im Zeitpunkt der Bestellung der Abwesenheitskuratorin zurückgekehrt und sich von da an wieder regelmäßig in der Wohnung aufgehalten habe. Spätestens am 27. 1. 1994 sei er jedenfalls wieder in die aufgekündigte Wohnung zurückgekehrt. Seither sei es auch wieder mehrmals wöchentlich zu den nächtlichen Ruhestörungen gekommen. Polizeiinterventionen seien abermals ergebnislos geblieben. Ende Oktober 1994 habe in der Wohnung des Beklagten ein Raufhandel stattgefunden, nach welchem der Beklagte mit der Polizei die Wohnung verlassen habe. In alkoholisiertem Zustand sei der Beklagte des öfteren aus seinem Bett gefallen, was für die Bewohner der unterhalb des Mietobjekts des Beklagten gelegenen Wohnung deutlich zu hören gewesen sei. Der Beklagte habe von seinem Balkon aus andere Hausbewohner beschimpft und Mitbewohner des öfteren angepöbelt bzw mit ordinären Schimpfwörtern bedacht. Mitunter habe er in betrunkenem Zustand im Stiegenhaus geschlafen, an den Nachbartüren hantiert, weil er nicht in seine Wohnung gefunden habe, oder auch laut an seine Tür geklopft, wodurch Nachbarn aufgewacht seien. Das Stiegenhaus sei offensichtlich vom Beklagten häufig stark verschmutzt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Bestellung der Abwesenheitskuratorin und die Zustellung der Aufkündigung an diese seien rechtmäßig erfolgt. Der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens gemäß § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG liege vor, weil der Beklagte rücksichtsloses, anstößiges und grob ungehöriges Verhalten an den Tag lege, das den Mitbewohnern das friedliche Zusammenleben verleide. Das Verhalten des Beklagten sei als Einheit anzusehen, wenn es auch drei bis vier Monate hindurch infolge dessen Abwesenheit unterbrochen gewesen sei. Im Zuwarten mit der Einbringung der Kündigung könne ein stillschweigender Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrunds nicht erblickt werden, weil ein Dauertatbestand vorliege und der Beklagte sein störendes Verhalten häufig wiederholt habe.

Das Berufungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, daß es die Aufkündigung vom 18. 1. 1994 aufhob und das Räumungsbegehren abwies. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Berufung des Beklagten sei berechtigt, weil die Zustellung der Kündigung an die Abwesenheitskuratorin und das mit ihr durchgeführte Verfahren gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nichtig seien. Die Voraussetzungen für die Kuratorbestellung seien bei Erlassung dieses Beschlusses nicht vorgelegen: Es habe nicht festgestellt werden können, ob der Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Kuratorbestellung abwesend gewesen sei. Die Zustellung der Aufkündigung an den Abwesenheitskurator hätte aber nur dann Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn der Beklagte in der Tat abwesend gewesen wäre. Da die Rechtswirksamkeit einer Zustellung von Amts wegen zu prüfen sei, hätte es einer positiven Feststellung über die tatsächliche Abwesenheit des Beklagten zum Zeitpunkt der Kuratorbestellung bedurft. Das Erstgericht habe aber auch nicht erörtert, ob der Beklagte im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung prozeßfähig gewesen sei. Dies müsse aber nicht geprüft werden, weil bereits die Kuratorbestellung unrechtmäßig erfolgt sei.

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.

Wie schon erwähnt, hat das Erstgericht mit Beschluß vom 7. 4. 1995 die Nichtigkeit des Verfahrens deshalb, weil für den Beklagten zu Unrecht ein Abwesenheitskurator bestellt worden sei, ebenso verneint wie die Nichtigkeit infolge mangelnder Prozeßfähigkeit des Beklagten, derentwegen dieser außerstande gewesen sei, rechtswirksam Prozeßvollmacht zu erteilen. Dieser Beschluß erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Es liegt daher eine bindende, die Nichtigkeit verneinende Entscheidung des Erstgerichts vor, weshalb die vom Beklagten in der Berufung wiederholten Nichtigkeitsgründe nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SZ 55/95; Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 503 mwN).

Der Beklagte hat neben der Nichtigkeit des Verfahrens nur unrichtige rechtliche Beurteilung als Berufungsgrund geltend gemacht. Eine solche ist dem Erstgericht bei der Lösung der Frage, ob der geltend gemachte Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG vorliege, aber nicht unterlaufen. Von einer Verschweigung dieses Kündigungsgrunds kann schon deshalb keine Rede sein, stellt doch der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens die mietrechtliche Konkretisierung der Unzumutbarkeit des Fortbestands eines Dauerrechtsverhältnisses dar, sodaß ein stillschweigender Verzicht des Vermieters auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrunds nur unter ganz besonders strengen Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen, im Sinne des § 863 ABGB angenommen werden dürfte (8 Ob 1545/89). Soweit die klagende Partei - aus welchem Grunde immer - dem unleidlichen Verhalten des Beklagten nicht unverzüglich nach dessen erster Wahrnehmung mit entsprechenden rechtlichen Schritten begegnete, fällt ihr das noch nicht als Verschweigung dieses Kündigungsgrunds zur Last.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das störende Verhalten des Beklagten trotz dessen drei- bis viermonatiger Abwesenheit von der Wohnung als Einheit anzusehen ist. Der Beklagte hat somit durch dieses Verhalten, das in seiner Gesamtheit zu beurteilen ist, den Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG verwirklicht.

In Stattgebung der Revision ist das Urteil der ersten Instanz wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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