AUSL EGMR Bsw22774/93

Bsw22774/93Altro tribunale28 lug 1999

Testo completo

AUSL EGMR Bsw22774/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.1999

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Immobiliare Saffi gegen Italien, Urteil vom 28.07.1999, Bsw. 22774/93.

Spruch

Art. 1 1. ZP EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK - Fehlende Möglichkeit der Vollstreckung eines Räumungsbefehls und Recht auf Achtung des Eigentums.

Zurückweisung der Einrede der fehlenden Erschöpfung des

innerstaatlichen Rechtswegs (einstimmig).

Verletzung von Art. 1 1. ZP EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Zuerkennung von ITL 25.608.000,- für Verlust an Mieteinnahmen. ITL 2.832.150,- für Kosten und auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

1988 wurde die Bf., eine Baufirma, nach Durchführung einer Unternehmensfusion Eigentümerin einer Mietswohnung in Livorno. Der Wohnungsmieter, dessen Mietverhältnis bereits mit Ende 1983 ausgelaufen war, weigerte sich jedoch beharrlich, die Wohnung trotz Vorliegens eines Räumungsbefehls der Stadtverwaltung zu räumen. In der Folge scheiterten alle Versuche seitens der Bf., den Räumungsbefehl vollstrecken zu lassen, da sie nach den gesetzlichen Bestimmungen über die zeitweilige Aussetzung der Vollstreckung von Räumungsbefehlen nicht berechtigt war, polizeiliche Unterstützung zur Durchsetzung ihres Anspruchs anzufordern. Die Bf. erlangte erst 1996 - nach dem Ableben des Mieters - ihr Eigentum zurück.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), da es ihr unmöglich gewesen sei, das Eigentum an ihrer Wohnung zurückzuerlangen. In diesem Zusammenhang behauptet sie auch eine Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht gemäß Art. 6 (1) EMRK, da sie keine Möglichkeit hatte, die gesetzlichen Regelungen, auf deren Grundlage ihr die polizeiliche Unterstützung zur Durchsetzung ihres Anspruchs verweigert worden war, gerichtlich überprüfen zu lassen. Sie rügt weiters eine Verletzung ihres Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer gemäß Art. 6 (1)

EMRK.

Die Reg. wendet ein, die Bf. habe es unterlassen, den innerstaatlichen Instanzenzug auszuschöpfen, da sie bezüglich ihrer Rechtssache weder ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten angestrengt, noch vor den Gerichten die Verfassungsmäßigkeit der relevanten Gesetzesbestimmungen in Frage gestellt habe. Ersuchen um polizeiliche Unterstützung zur Vollstreckung von Räumungsbefehlen waren vom zuständigen Präfekten der Stadtverwaltung der Dringlichkeit nach zu behandeln. Bei dieser Dringlichkeitsprüfung hatte dieser nach bestimmten Kriterien - wie etwa dringender Eigenbedarf des kündigenden Vermieters - vorzugehen. Die Verwaltungsgerichte wären nur zur Aufhebung solcher Entscheidungen zuständig gewesen, bei denen der Präfekt willkürlich gehandelt, dh. besagte Kriterien nicht entsprechend berücksichtigt hatte. Vor dem GH behauptete die Bf. lediglich, die Anwendung der Kriterien, nach denen die Dringlichkeit der anstehenden Fälle ermittelt wurde, hätte sich unverhältnismäßig auf ihr Eigentum ausgewirkt. Was den zweiten Einwand angeht, ist festzuhalten, dass sich der einzelne Bürger nach ital. Recht nicht direkt mit einem Individualantrag zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes an den ital.

Verfassungsgerichtshof wenden kann. Der Einwand wird daher zurückgewiesen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK: Die gesetzgeberischen Maßnahmen der Reg. hatten zur Folge, dass der Mieter in der Wohnung der Bf. verbleiben konnte, was einer Regelung der Benutzung von Eigentum gleichkommt. Art. 1 (2) 1.ZP EMRK ist somit anwendbar. Die relevanten Gesetzesbestimmungen verfolgten ein legitimes Ziel und dienten dem Allgemeininteresse. Zu prüfen ist, ob der Eingriff verhältnismäßig war: Gemäß Art. 1 (2) 1.ZP EMRK ist eine gerechte Abwägung zwischen öffentlichen Interessen und dem notwendigen Schutz der Rechte des Einzelnen vorzunehmen. Im Bereich des Wohnungsmarktes, der eine zentrale Rolle in der Politik der Wohlfahrtsstaaten spielt, liegt es im Ermessen der Gesetzgebung, welche Maßnahmen sie im öffentlichen Interesse trifft - außer es handelt sich dabei um Erwägungen, die jeder vernünftigen sachlichen Grundlage entbehren. Ein System der zeitweiligen Aussetzung der Vollstreckung von Räumungsbefehlen liegt an sich im Bereich des den Konventionsstaaten von Art. 1 (2) 1.ZP EMRK zugestandenen Ermessensspielraums. Das ital. System war aber insofern inflexibel, als es Fällen, bei denen der Vermieter den Mietvertrag gekündigt hatte, weil er seine Wohnung für sich selbst oder seine Familie dringend benötigte, grundsätzlich Vorrang einräumte, andere Fälle aber automatisch als nicht vorrangig zu behandelnde Ansuchen qualifizierte. Aufgrund der großen Anzahl noch unerledigter Ansuchen mit Dringlichkeitsstufe wurden daher Räumungsbefehle in nicht dringlichen Fällen praktisch nicht mehr vollstreckt. Die Bf. wurde somit für beinahe elf Jahre in einem Zustand der Ungewissheit über die Wiedererlangung ihres Eigentums gelassen. Sie hatte weder ein wirksames Rechtsmittel zur Verfolgung ihres Anspruchs zur Verfügung, noch die Möglichkeit, von den Gerichten Entschädigung für die fehlende Nutzung ihres Eigentums zu erlangen. Der Eingriff war somit unverhältnismäßig. Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht:

Während des Zeitraums, in dem der Mieter sich geweigert hatte, die Wohnung der Bf. zu räumen, bestand mit diesem ein Streit zivilrechtlicher Natur, dessen Ausgang für den Anspruch der Bf. direkt entscheidend war. Art. 6 (1) EMRK ist anwendbar. Die Aussetzung der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, auch wenn sie dem Allgemeininteresse dient, ist nur unter außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt. Der Zeitpunkt, an dem der Räumungsbefehl der Stadtverwaltung vollstreckt werden hätte sollen, war im Wege gesetzgeberischer Interventionen neu bemessen worden, ohne die Frage, ob es überhaupt angemessen sei, die Vollstreckung des Räumungsbefehls nachträglich aufzuschieben, was somit gleichsam eine Verlängerung des Mietverhältnisses bewirkte, einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Eine solche hätte sich lediglich auf eine Prüfung dahingehend erstrecken können, ob der Präfekt die Kriterien, nach denen er Räumungsbefehle als dringlich einstufte, korrekt angewendet hatte. Der Bf. wurde daher ab dem Zeitpunkt, an dem der Präfekt über den Termin der Vollstreckung des Räumungsbefehls zu entscheiden hatte, ihr Recht auf Zugang zu einem Gericht verwehrt. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig). Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf angemessene

Verfahrensdauer: Dieser Beschwerdepunkt wird von der soeben festgestellten Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht zur Gänze in sich aufgenommen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Der Antrag der Bf. auf Zuerkennung von ITL 564.179.000,-- wegen mangelnder Nutzung ihres Eigentums wird zurückgewiesen, da sie keinen Versuch gemacht hatte, ihre Wohnung zu verkaufen. Zuerkennung von ITL 25.608.000,-- für Verlust an Mieteinnahmen. ITL 2.832.150,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

James ua./GB, Urteil v. 21.2.1986, A/98, EuGRZ 1988, 341. Mellacher ua./A; Urteil v. 19.12.1989, A/169, ÖJZ 1990, 150. Spadea Scalabrino/I, Urteil v. 28.9.1995, A/315-B, ÖJZ 1996, 189.

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 2.12.1998 eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK sowie von Art. 6 (1) EMRK festgestellt (28:1 Stimmen bzw. einstimmig). Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer gemäß Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.7.1999, Bsw. 22774/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 132) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/99_4/Saffi.pdf

Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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