Testo completo
OGH 4Ob196/99y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.07.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "W*****gesellschaft mbH, , vertreten durch Giger, Ruggenthaler Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei tgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 400.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 1999, GZ 5 R 103/99z-8, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Von der von den Beklagten als erheblich bezeichneten Rechtsfrage hängt die Entscheidung nicht ab. Maßgebend ist nicht, ob "'journalistisch/redaktionelle Beiträge' schon ihrer Art nach als 'zu Zwecken des Wettbewerbs' zu qualifizieren sind", sondern maßgebend ist, ob der Inhalt des jeweiligen Artikels geeignet ist, den Wettbewerb des Zeitungsunternehmens gegenüber dem Wettbewerb des im Artikel genannten Mitbewerbers zu fördern. Ob aber diese Eignung im Einzelfall gegeben ist, hat keine darüber hinausgehende Bedeutung; eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.