Testo completo
OGH 1Nd13/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.07.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans-Peter L*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 4,240.000,-- sA, Bezahlung einer monatlichen Rente von S 25.000,-- und Feststellung (Streitwert S 200.000,--), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 11. 3. 1999, GZ 4 Cg 159/93b, 4 Cg 54/96s-50, erhobenen Rechtsmittel wird gemäß § 9 Abs 4 AHG (§ 8 Abs 2 StEG) das Oberlandesgericht Wien bestimmt.
Begründung
Begründung:
Der Kläger leitet die von ihm geltend gemachten Ersatzansprüche (Verdienstentgang, Rente) und sein Feststellungsbegehren aus jenen Entscheidungen ab, die seine Anhaltung in Verwahrungs-, Untersuchungs- und Strafhaft vom 11. 4. 1986 bis 23. 6. 1992 bzw seine Verurteilung bewirkten. Dabei hat das Oberlandesgericht Linz am 28. 5. 1986 einer Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichts Linz vom 30. 4. 1986, mit dem die Fortdauer der über den Kläger verhängten Untersuchungshaft angeordnet worden war, nicht Folge gegeben (AZ 8 Bs 188/86 des OLG Linz). Das Oberlandesgericht Linz, das zur Entscheidung über die gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 11. 3. 1999 erhobenen Rechtsmittel berufen wäre, hat sohin an der (weiteren) Anhaltung des Klägers mitgewirkt. Es war daher gemäß § 9 Abs 4 AHG (§ 8 Abs 2 StEG) ein anderes Oberlandesgericht zur Erledigung der eingebrachten Rechtsmittel zu bestimmen.