OGH 15Os85/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.06.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz V***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 12 zweiter Fall, 169 Abs 1 StGB als Bestimmungstäter und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 19. März 1999, GZ 42 Vr 477/98-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Franz V***** wurde der Verbrechen der Brandstiftung als (richtig) Bestimmungstäter nach §§ 12 (richtig) zweiter Fall, 169 Abs 1 StGB (I.) und des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB (II.) schuldig erkannt, weil er (soweit es für das Beschwerdeverfahren zum Schuldspruch I. von Bedeutung ist) Anfang August 1997 in Neunkirchen den abgesondert verfolgten Costel C***** zur Bestimmung der abgesondert verfolgten Nicolae B***** und Dragan R*****, die am 18. August 1997 in Neunkirchen (verabredungsgemäß) an einer fremden Sache, nämlich am Haus der Ce***** GesmbH in Neunkirchen, ***** ohne Einwilligung des Eigentümers durch Einbringung offener Flammen vorsätzlich eine Feuersbrunst verursachten, dadurch bestimmt hat, daß er ihn (C*****) zur Brandlegung aufforderte, an Entlohnung hiefür 40.000 S sofort auszahlte und weitere 60.000 S auszuzahlen versprach.
Den Schuldspruch zu I. bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.
Sie ist jedoch nicht im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) versagt, weil der Antrag des Verteidigers auf Vernehmung des Zeugen Costel C***** zum Beweis dafür, "daß der Angeklagte keinen Auftrag zur Brandlegung gegeben hat" (S 101/II), in Wahrheit kein Beweisthema enthält. Er bestreitet vielmehr bloß global und unsubstantiiert den Anklagevorwurf. Er gibt auch keine Gründe dafür an, warum - ungeachtet dagegen sprechender Beweisergebnisse, nämlich des vom Beschwerdeführer vor den Sicherheitsbehörden abgelegten Geständnisses (S 313, 315 f, 321/I) und der damit im wesentlichen übereinstimmenden (belastenden) Aussagen der Zeugen Nicolae B***** (ON 8; S 59 ff/II) und Dragan R***** (S 69 ff/II) - die beantragte Zeugenaussage C*****s ihn entlasten werde.
Dazu kommt, daß der Nichtigkeitswerber bei Antragstellung weder Aufenthaltsort noch eine ladungsfähige Adresse des "flüchtigen" Zeugen (S 301/I, 23 und 101/II) bekanntzugeben vermochte (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 103, 104, 109 b). Da er dies unterlassen hat, verfiel der somit nur auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinauslaufende Antrag, durch den das Gericht lediglich zur Vornahme von Ermittlungen zur Klärung der Frage veranlaßt werden sollte, ob dieses Beweismittel überhaupt auffindbar ist und ob dadurch eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten war (vgl Mayerhofer aaO E 19aa, 19c ff; zum Wesen eines Erkundungsbeweises auch E 88 ff), ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten zu Recht der Ablehnung (abermals S 101/II).
Dem zentralen Einwand der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Erstgericht keineswegs allein aus der Tatsache, daß bei Nicolae B***** (einem der unmittelbaren Täter) ein zur Brandschutztür des (angezündeten) Auktionshauses passender Schlüssel aufgefunden wurde (US 7), "auf die Tatsache einer etwaigen Anstiftung zur Brandlegung durch den Angeklagten" geschlossen. Nach den in ihrer Gesamtheit zu beachtenden Entscheidungsgründen nahmen die Erkenntnisrichter vielmehr die Bestimmungstäterschaft mit denkmöglicher und zureichender, daher formal fehlerfreier Begründung insbesondere auf Grund der durch die sicherheitsbehördlichen Sachverhaltserhebungen objektivierten und für glaubwürdig beurteilten (belastenden) Depositionen des Zeugen B*****, des dem damit detailliert übereinstimmenden Geständnisses des Angeklagten vor den Gendarmeriebeamten und seines augenfälligen Motivs, aus dem inkriminierten Brandfall eine bedeutende Versicherungssumme kassieren zu wollen, als erwiesen an (US 6 ff). Von einer unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten kann daher keine Rede sein.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Zunächst greift sie prozeßordnungswidrig nur einen einzigen Satz isoliert aus dem Gesamtgefüge der Feststellungen heraus (US 4), dem zufolge der Angeklagte mit seinem langjährigen Angestellten Costel C***** die Durchführung einer Brandlegung "besprach", wobei er einen Einbruch durch Verrücken des Tresors und Herausziehen der Laden vortäuschten sollte, und leitet daraus ab, das Tatgericht habe das Verhalten des Beschwerdeführers rechtsirrig beurteilt, weil eine "Besprechung" nicht als strafrechtlich relevante Bestimmungshandlung eingestuft werden könne.
Diese Beschwerdeargumentation läßt jedoch die übrigen entscheidenden Urteilskonstatierungen (schon im Spruch US 2, ferner abermals US 4) außer acht, wonach der Angeklagte mangels Aussicht auf Erhalt einer erhofften Investitionsablöse von 1,5 Mio S vom Hauseigentümer auf die Idee kam, in den Firmenräumlichkeiten einen Brand zu legen, um aus der bestehenden Gewerbe-Gesamtversicherung, inklusive der Sparte Feuer, rund 1,4 Mio S zu erhalten. Des weiteren übergeht sie die wesentliche Feststellung, daß sich C***** nach der (die Durchführung einer vom Rechtsmittelwerber initiierten Brandlegung betreffenden) Besprechung mit der Inbrandsetzung der Firmenräumlichkeiten einverstanden erklärte, vom Angeklagten den Schlüssel zum Öffnen der Brandschutztüre bekam und als Bezahlung für die Brandlegung 100.000 S vereinbarte, wobei er eine Akontozahlung von 40.000 S sofort erhielt. Daraufhin beauftragte C***** (die unmittelbaren Täter) Dragan R***** und Nicolae B***** mit der (besprochenen) Brandlegung, wofür jeder von ihnen 33.000 S bekommen sollte.
Dieses - von der Beschwerde allerdings verfahrenswidrig außer acht gelassene - insgesamt tragfähige Tatsachensubstrat bringt deutlich zum Ausdruck, daß der Angeklagte in Costel C***** den Tatentschluß zur Durchführung der vom Nichtigkeitswerber in Auftrag gegebenen Brandstiftung vorsätzlich geweckt hat.
Damit ist auch dem weiteren (prozeßordnungswidrig vorgetragenen) Beschwerdevorwurf der Boden entzogen, der - erneut die dargelegten wesentlichen Sachverhaltselemente zur subjektiven Tatseite übergehend - kritisiert, im Urteil sei lediglich konstatiert, "daß das festgestellte Verhalten sohin den Tatbestand der Anstiftung zur Brandlegung auch in subjektiver Hinsicht erfülle" (US 9 3. Absatz), das Erstgericht habe aber "jegliche" Feststellungen zu der für die Vorsatzform des "dolus eventualis" erforderliche Wissens- und Willenskomponente unterlassen.
Die mit dem Urteilsspruch untrennbar verbundenen Entscheidungsgründe lassen indes - wie erwähnt - keinen Raum für die urteilskonträre Annahme, der Angeklagte habe nur dolo eventuali gehandelt, vielmehr ergibt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung daraus unmißverständlich, daß er zielgerichtet und in gewinnsüchtiger Absicht, also mit Wissen und Wollen, C***** dazu veranlaßt hat, das Auktionshaus anzuzünden bzw durch andere in Brand stecken zu lassen.
Indem die Beschwerde alle diese maßgeblichen Urteilsprämissen übergeht, entbehrt sie einer gesetzmäßigen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).