OGH 15Os79/99

15Os79/99Tribunale superiore24 giu 1999

Testo completo

OGH 15Os79/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Richard Emanuel K***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. März 1999, GZ 6 b Vr 9333/98-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard Emanuel K***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Z 3 SMG (1 bis 3) und des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG (4) schuldig erkannt.

Danach hat er von Juli 1997 bis 8. August 1998 in Wien und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider

zu 1-3) gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 15 kg Haschisch, 5 kg Cannabiskraut und 500,13 Gramm Kokain (Reinsubstanz:

349 Gramm +/- 13,9 Gramm), aus Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt sowie ca 15 kg Haschisch und ca 5 kg Cannabiskraut durch Verkauf an den gesondert verfolgten Helmut S***** in Verkehr gesetzt, wobei er die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen hat, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausgemacht hat;

zu 4) 500,13 Gramm Kokain mit dem Vorsatz besessen, daß es durch Verkauf an unbekannte Personen in Verkehr gesetzt werde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seines schriftlich gestellten (ON 52) und in der Hauptverhandlung "aufrecht" erhaltenen (S 83/II) Beweisantrages auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß er im Tatzeitraum "wegen eines massiven orthopädischen Leidens praktisch bewegungsunfähig und sohin nicht in der Lage war, die vorgeworfenen Schmuggelfahrten vorzunehmen".

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß ein Beweisantrag außer Beweisthema und Beweismittel noch angeben muß, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde. Das zuletzt genannte Vorbringen ist nur entbehrlich, soweit es bereits aus der Sachlage ersehen werden kann. Die Begründung muß jedoch umso eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse und der Einlassung des Angeklagten ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 und 19d).

Im gegenständlichen Verfahren haben die Zeugen Johannes F***** (S 33/II), Gerhard G***** (S 46/II) und Helmut S***** (S 67/II) angegeben, daß der gesundheitliche Zustand des Angeklagten, insbesondere sein Gang "normal" und unauffällig war. Der Beschwerdeführer selbst hat zugestanden, daß er sich im fraglichen Zeitraum in verschiedenen Ländern Europas aufgehalten habe und dort auch mehrmals festgenommen worden sei (insbesondere S 37/II). Erst auf wiederholte Vorhalte gab er an, daß er nicht immer selbst gefahren, sondern chauffiert worden sei.

Bei dieser dem eine Bewegungsunfähigkeit behauptenden Antrag widerstreitenden Beweislage hätte es umsomehr der Angabe jener Gründe bedurft, warum das beantragte Gutachten das behauptete Ergebnis haben werde.

Da der Beschwerdeführer somit seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, wurden durch das Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes auf Abweisung des Beweisantrages weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet und demgemäß Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß gemäß § 285i StPO zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.

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