OGH 11Os42/99

11Os42/99Tribunale superiore24 giu 1999

Testo completo

OGH 11Os42/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut C***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 27. Jänner 1999, GZ 7 Vr 1489/98-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut C***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 1. September 1998 in Eisenstadt fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld Verfügungsberechtigten der Caritas-Stelle Eisenstadt mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz durch Einbruch in ein Gebäude wegzunehmen versuchte, indem er durch ein eingeschlagenes Fenster in das Bürogebäude eindrang und die Büroräume nach verwertbaren Gegenständen durchsuchte.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung anficht.

Einziges Beschwerdeargument ist der Hinweis auf die Aussage des Zeugen Ing. S***** vor der Polizei, demzufolge der Angeklagte (unmittelbar vor dem Einbruch in das Bürogebäude) erklärt habe, die Caritas schulde ihm für Überstunden ca 20.000 S.

Soweit der Beschwerdeführer das Übergehen dieser Aussage als Begründungsmangel (Z 5) im Sinne einer Unvollständigkeit rügt, kommt diesem Einwand schon deshalb keine Berechtigung zu, weil diese Zeugenaussage nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung nicht Eingang gefunden hat; wurde doch auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet (S 87), ohne daß das Protokoll über seine Aussage - entgegen einem im Urteil enthaltenen Hinweis (US 4) - verlesen worden wäre (S 91, 71).

Auch unter dem Aspekt der geltend gemachten Tatsachenrüge (Z 5a) vermag die Aussage dieses Zeugen keine Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundegelegten Konstatierungen zu erwecken. Der aus der Aussage des Zeugen Ing. S***** ersichtlichen Behauptung des Angeklagten steht entscheidend nicht nur entgegen, daß er sich in keiner Phase des Verfahrens auf eine Forderung gegenüber der Caritas berufen hat, sondern auch, daß ihm eine solche Forderung nach der Aktenlage gar nicht zugestanden haben kann. Hat er doch nach seinen eigenen Angaben lediglich für stundenweise Arbeiten für die Caritas geringes Entgelt erhalten (S 31), wozu kommt, daß er den ihm angelasteten Diebstahlversuch uneingeschränkt einbekannte.

Demgemäß geht auch die nicht am Urteilssachverhalt orientierte Rechtsrüge (Z 9 lit a) fehl, mit der der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite releviert, damit der Sache nach aber nur das Vorbringen zur Mängelrüge wiederholt, weshalb zur Widerlegung dieses Beschwerdevorbringens auf das Vorgesagte verwiesen werden kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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