OGH 11Fs1/99

11Fs1/99Tribunale superiore24 giu 1999

Testo completo

OGH 11Fs1/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Rudolf H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und wegen weiterer strafbarer Handlungen über den Fristsetzungsantrag des Dr. Rudolf H***** vom 4. Mai 1999, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag, dem Oberlandesgericht Linz eine angemessene Frist zur Erledigung des an diesen Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrages vom 6. April 1999 aufzutragen, wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Im Verfahren 14 Vr 507/93 des Landesgerichtes Wels, in welchem Dr. Rudolf H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und wegen weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, begehrte Dr. H***** mit seinem am 2. Oktober 1998 beim Landesgericht Wels eingelangten Antrag die Wiederaufnahme des Strafverfahrens.

Am 8. April 1999 überreichte Dr. H***** beim Landesgericht Wels einen mit 6. April 1999 datierten, an das Oberlandesgericht Linz adressierten Schriftsatz, mit welchem er den Antrag stellte, dem Landesgericht Wels zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung des Wiederaufnahmeantrages im Sinne des § 91 GOG eine angemessene Frist zu setzen.

Dieser Fristsetzungsantrag langte am 21. April 1999 beim Oberlandesgericht ein, welches den Antrag bereits am 22. April abgewiesen hat. Der hierüber ausgefertigte Beschluß wurde dem Antragsteller am 3. Mai 1999 zugestellt.

Mit seiner unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten Eingabe vom 4. Mai 1999 (welche zunächst dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt und von diesem mit einer Stellungnahme vorgelegt wurde) begehrt Dr. H*****, diesem Gerichtshof eine angemessene Frist zur Entscheidung über seinen Antrag vom 6. April 1999 zu setzen.

Der Antrag, über welchen gemäß § 91 Abs 1 GOG der Oberste Gerichtshof abzusprechen hat, ist indes unbegründet, hat doch das Oberlandesgericht über den ihm am 21. April vorgelegten Antrag bereits am 22. April und somit unverzüglich entschieden.

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