Testo completo
OGH 14Os73/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.06.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. N. F***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 25 c Vr 496/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Privatbeteiligten Dr. Georg K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 12. April 1999, AZ 22 Bs 112/99 (= ON 9), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde eine Beschwerde des Dr. Georg K***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. März 1999, GZ 25 c Vr 496/99-6, mit dem diese den auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. N. F***** (und in der Folge auf Einweisung des Genannten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) gerichteten Subsidiarantrag des Dr. Georg K***** abgewiesen hatte, zurückgewiesen.
Die dagegen abermals erhobene Beschwerde ist ihrerseits unzulässig, weil die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt sind und Beschwerdeentscheidungen der angeführten Art nicht dazugehören.