OGH 12Os72/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.06.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Oleksandr F***** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 18 Vr 81/99 des Landesgerichtes Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 5. Mai 1999, AZ 8 Bs 124,125/99 (= ON 105), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Oleksandr F***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Gründe:
Gegen den Beschuldigten Oleksandr F***** wurde im oben bezeichneten Verfahren am 10. April 1999 wegen des dringenden Verdachtes der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB die Voruntersuchung eingeleitet, wobei ihm zur Last gelegt wird, seit den Jahren 1996/1997 (in Linz und an anderen Orten) in 70 (auf Grund des der Untersuchungsrichterin seit 14. Mai 1999 vorliegenden aktualisierten Erhebungsergebnisses ON 119-156) Angriffen
"1. im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (Hermann R***** und) weiteren Mittätern mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, namentlich nicht bekannte ukrainische Staatsangehörige durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Anbot von Kraftfahrzeugen, welche in den Fahrzeugpapieren mit einem jüngeren Baujahr versehen und deren Kilometerstände am Tachometer zur Untermauerung dieses Umstandes zurückgedreht worden waren, mithin durch gefälschte Urkunden bzw Beweismittel zu Handlungen, nämlich zum Kauf dieser Fahrzeuge verleitet zu haben, wobei den Geschädigten jedenfalls ein 500.000 S übersteigender Schaden entstanden und die Tat gewerbsmäßig begangen worden ist;
2. sich gemeinsam mit (Hermann R*****) Andriy O***** und weiteren (zumindest) sieben Personen an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung als Mitglieder beteiligt zu haben, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung der in Punkt 1. genannten schwerwiegenden strafbaren Handlungen, die das Vermögen bedrohen, ausgerichtet waren und dadurch eine Bereicherung in großem Umfang angestrebt und darüber hinaus andere zu korrumpieren und einzuschüchtern gesucht zu haben, indem sie Verbindungen zu (zu ergänzen: ausländischen) Beamten von Zoll und Polizei, die auch dieser Organisation angehören sollen, genutzt bzw diese bestochen haben, um ungehindert von staatlichen Kontrollen agieren zu können."
Am selben Tag wurde über ihn aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 65).
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz einer Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge, ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO an und sprach die Wirksamkeit dieses Haftbeschlusses bis 5. Juli 1999 aus (ON 105).
Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten kommt keine Berechtigung zu.
Der Gerichtshof zweiter Instanz hielt einleitend ausdrücklich fest, daß - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - eine Reihe von Indizien vorliegen, die zwar nicht jeweils für sich allein, wohl aber in ihrem Zusammenhang eine tragfähige Grundlage für die Annahme dringenden Tatverdachtes bieten. In der Folge setzte sich das Oberlandesgericht mit den ihm vorliegenden Verfahrensergebnissen, jeweils mit Bezeichnung der entsprechenden Belegstellen des Aktes detailliert, aktenkonform und denkfolgerichtig auseinander.
Indem sich die Beschwerde nicht mit der Gesamtheit der in der bekämpften Entscheidung verwerteten Beweisergebnisse auseinandersetzt, sondern - jeweils in verfälschender Verkürzung - Aussagepassagen aus dem Zusammenhang löst (so die Angaben der Mitbeschuldigten Andriy O***** - 320 ff, insb. 323, 331/II; U***** - 121 ff/II und S***** - 135 ff/II, die - insoweit von der Beschwerde konsequent übergangen - nach Schilderung der von ihnen selbst oder von anderen gesetzten, hier inkriminierten Aktivitäten, auch den Beschwerdeführer in dieser Richtung unmißverständlich belasteten), entzieht sie sich von vornherein einer sachbezogenen Erörterung.
Der Beschwerdeeinwand hingegen, die vom Beschwerdegericht zur Begründung des hier aktuellen dringenden Tatverdachtes mitverwerteten Angaben des Beschuldigten R***** seien "samt und sonders bloße Vermutungen" ist im Hinblick auf dessen vor der Untersuchungsrichterin wiederholte sicherheitsbehördliche Verantwortung, wonach ihm der Beschwerdeführer aus Anlaß des Ankaufs von PKW, nachdem er auf die Risikolosigkeit der tatplangemäßen Täuschung Dritter mit den Worten "Baujahr nix problema, Kilometer nix problema" hingewiesen hatte, drei seiner Angestellten als Spezialisten "für Tacho, Karosserie und Mechanik" vorstellte, nicht nachvollziehbar.
Daß die Frage, ob es sich bei diesen "Spezialisten" um Angestellte des Beschwerdeführers handelt oder nicht, strafrechtlich jeglicher Relevanz entbehrt, bedarf - dem auch dazu nicht angemessen fundierten Beschwerdestandpunkt zuwider - keiner näheren Erörterung.
Da der Beschwerdeführer selbst das Vorliegen des - bei realitätsbezogener Betrachtung durch gelindere Mittel hier nicht substituierbaren - Haftgrundes der Fluchtgefahr bejaht, erübrigt sich im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde die Prüfung, ob noch weitere Haftgründe gegeben sind (Hager/Holzweber GRBG § 2 EGr 24).
Der unberechtigten Grundrechtsbeschwerde mußte demnach - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) - ein Erfolg versagt bleiben.