OGH 15Os55/99

15Os55/99Tribunale superiore10 giu 1999

Testo completo

OGH 15Os55/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter H***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 27. Jänner 1999, GZ 8 Vr 331/98-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch seine erfolglose Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter H***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB (1.) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (2.) schuldig erkannt, weil er

1. am 24. Mai 1998 in Gilgenberg Isabella H***** mit Gewalt, nämlich dadurch, daß er sich auf sie kniete, sie festhielt, würgte und mit dem Umbringen bedrohte, zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht hat;

2. im Jahre 1996 (in Hochburg-Ach - vgl S 221 der ON 23) Isabella H***** und Karin J*****, indem er ein Gewehr auf sie richtete und erklärte, er werde sie erschießen, mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Hingegen wurde der Angeklagte von der weiteren wider ihn erhobenen Anklage, er habe in Gilgenberg und anderen Orten

1. zwischen Juni 1995 und Frühjahr 1998 Isabella H***** wiederholt (monatlich mindestens drei- bis viermal) mit gegen sie gerichteter schwerer Gewalt, nämlich durch Versetzen von Faustschlägen gegen den Kopf, die zur Bewußtlosigkeit der Genannten geführt hätten, sowie durch Versetzen von Schlägen, durch Würgen, Festhalten und gewaltsames Auseinanderdrücken der Beine zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Oral- und Analverkehr, sowie

2. am 24. Mai 1998 Elisabeth Hi***** durch Versetzen von Stößen und Schlägen, sohin mit Gewalt, zum Verlassen des (Schlaf)Zimmers

genötigt und hiedurch zu 1. das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1. der Anklageschrift iVm der Anklageausdehnung S 196 der ON 25) und zu 2. das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (3. der Anklageschrift) begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 4, 5, 8, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die von der Staatsanwaltschaft aus Z 4, 5 und 9 lit a leg cit ergriffene Beschwerde wendet sich gegen die Freisprüche.

Keine der Beschwerden ist im Recht.

Zur Beschwerde des Angeklagten:

Zum Schuldspruch 1. (wegen Verbrechens nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB):

Die Verfahrensrüge (Z 4) gegen das schöffengerichtliche Zwischenerkenntnis (S 209 der ON 25) geht fehl.

Zum einen legten die Erkenntnisrichter die durch den beantragten Zeugen Franz V***** unter Beweis gestellte Tatsache, der Angeklagte habe in der Nacht vom 23. auf den 24. Mai 1998 keinen Vollrausch gehabt, wohl aber eine durch den Genuß von drei bis vier Halbe Bier bewirkte Alkoholisierung selbst zugestanden, ohnehin ihrer Entscheidung zugrunde (US 4 vierter Absatz, 6, zweiter Absatz iVm S 29, 46, 155; S 192, 194, 235 der ON 23 und S 206 der ON 25). Soweit nach den Beschwerdeausführungen durch die Aussage dieses Zeugen überdies hätte bewiesen werden können, daß sich der Angeklagte zur Tatzeit keineswegs in einem solchen - vom Erstgericht "offensichtlich" angenommenen - alkoholisierten bzw enthemmten Zustand befunden habe, weshalb bereits auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur eine versuchte Vergewaltigung auszuschließen sei, gehen sie unzulässig über das allein maßgebende Beweisthema im Verfahren erster Instanz hinaus.

Zum anderen ist der Antrag auf Vernehmung der Zeugen Ulrich und Othmar S***** schon vom Ansatz her verfehlt. Selbst wenn durch deren Aussagen bestätigt worden wäre, daß Isabella H***** im Dezember 1997 gegen den Angeklagten tätlich und gegen dessen Mutter äußerst aggressiv vorgegangen wäre, während sich der Angeklagte "in dem entsprechenden Zeitraum" nicht aggressiv gegenüber seiner Frau verhalten hätte (S 206 der ON 25), wäre daraus - im Sinn der zutreffenden Abweisungsbegründung des Schöffengerichts (S 209 der ON 25) - für den Standpunkt des Beschwerdeführers (für die "schuldrechtliche Frage") bezüglich der versuchten Vergewaltigung am 24. Mai 1998 nichts zu gewinnen gewesen.

Somit wurden - der Beschwerde zuwider - durch die Abweisung der Beweisanträge Grundsätze eines die Verteidigung sichernden fairen Verfahrens nicht verletzt.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die fallbezogen keinen entscheidenden Umstand berührende, in der Beschwerdeschrift bloß spekulativ und losgelöst von den anderen, den Schuldspruch ebenso tragenden Nötigungshandlungen gestellte Frage, wie ein teilweises "Knien und Sitzen des Angeklagten auf dem Körper des Opfers stattgefunden haben soll", deutlich und vollständig beantwortet. Die bekämpfte Konstatierung findet sowohl in den wiederholten, als glaubwürdig beurteilten Depositionen der Isabella H***** (S 19, 21, 96 wiederholt in der Hauptverhandlung S 201 sowie S 205 der ON 23) als auch in der korrespondierenden Schilderung der Zeugin Elisabeth Hi***** vor dem Untersuchungsrichter (S 109) ihre zureichende Deckung (vgl US 6). Die Beschwerde stützt sich demgegenüber prozeßordnungswidrig allein auf ein einziges Aussagedetail der Elisabeth Hi***** in der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 1998 (S 226 der ON 23), zu dessen Erörterung für das Gericht aber unter dem Gesichtspunkt des § 270 Abs 2 Z 5 StPO keine Notwendigkeit bestand. Ebensowenig war es gehalten, die unbestrittene Tatsache zu erwähnen, der festgestellte Würgeakt habe bei Isabella H***** zu keiner objektivierten Verletzung geführt; denn ein solcher Aggressionsakt muß nicht zwangsläufig mit sichtbaren Spuren verbunden sein.

Der weitere Einwand, das - im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen zusätzlich (verbo: auch) herangezogene - Resümee (US 7), "die ganze Vorgangsweise des Angeklagten bietet verläßliche Anhaltspunkte dafür, daß er mit Gewalt und durch gefährliche Drohung Isabella H***** zu einem Geschlechtsverkehr zwingen wollte", sei offenbar eine Scheinbegründung, scheitert daran, daß die Beschwerdekritik die gebotene Gesamtbetrachtung des dieser Zusammenfassung zugrundeliegenden Tatsachensubstrats (US 4 f) und die von den Tatrichtern aus einer Gesamtschau der maßgebenden Beweismittel in freier Beweiswürdigung gewonnenen Schlußfolgerungen außer acht läßt.

Insgesamt wird daher kein formaler Begründungsfehler dargetan, sondern lediglich nach Art einer Schuldberufung unzulässig die erstrichterliche Lösung der Schuldfrage in Zweifel gezogen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie weist nämlich den von ihr behaupteten Feststellungsmangel zum Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch gemäß § 16 Abs 1 StGB mit der Behauptung, "der Angeklagte sei jedenfalls freiwillig von jeglichem Versuch, Isabella H***** geschlechtlich zu nötigen, abgestanden", nicht auf der Basis des objektiven und subjektiven Urteilssachverhalts nach. Ihre Argumentation übersieht zum einen, daß der Angeklagte nicht wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB, sondern wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig gesprochen wurde. Zum anderen wird der vom Schöffengericht als erwiesen angenommene Vergewaltigungsversuch "jedenfalls bestritten" und unter weitgehender Umdeutung der maßgebenden Verfahrensergebnisse zu Gunsten des Angeklagten, insbesondere mit nachdrücklicher Betonung der (vom Tatgericht jedoch als unglaubwürdig abgelehnten) Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe seiner Gattin bloß ein "Bussi" geben wollen, aber dann sofort von jeglicher versuchter Zärtlichkeit abgelassen, die urteilskonträre Feststellung verlangt, daß er die ihm trotz der Dazwischenkunft seiner Mutter noch mögliche Tatausübung durch "offenbar" freiwilliges Verlassen des Schlafzimmers, somit aus freien Stücken, aufgegeben und nicht einmal in ein Vorbereitungsstadium zu einer strafbaren Handlung gekommen sei (insoweit der Sache nach Z 9 lit a).

Indes stellt das Erstgericht unmißverständlich fest, daß es der (durch Hilfeschreie des Opfers herbeigerufenen) Elisabeth Hi***** und ihrer Schwiegertochter schließlich gelungen war, den Angeklagten aus dem Schlafzimmer hinauszubekommen, worauf die beiden Frauen das Schlafzimmer versperrten und dort gemeinsam die Nacht verbrachten (US 5). Diesen Sachverhalt, der nach Ansicht des Erstgerichtes für die Nichtannahme einer freiwilligen Abstandnahme von der Tatvollendung maßgebend war, übergeht die Beschwerde jedoch prozeßordnungswidrig.

Zum Schuldspruch 2. (wegen Vergehens nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB):

Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer Überschreitung der Anklage (Z 8), weil seiner Meinung nach der bekämpfte Schuldspruch (der sich im übrigen mit dem Anklagesachverhalt 4. der Anklageschrift ON 19 wortgleich deckt - vgl hiezu Mayerhofer StPO4 § 281 Z 8 E 8 und 24 erster Satz) zufolge unberücksichtigt gebliebener Abweichungen in den Aussagen der vernommenen Zeugen über Tatort, Tatzeit und anwesende Beteiligte einen vom Anklagevorwurf abweichenden Sachverhalt zum Gegenstand habe.

Es ergibt sich jedoch schon aus der Schilderung der vom Untersuchungsrichter gemäß § 162a StPO vernommenen Zeugin Karin J***** (S 113), daß der Anklagevorwurf 4. eine in Anwesenheit des Bernd K***** (andere Schreibweisen im Akt: K***** und K*****) nur gegen Isabella H***** und Karin J***** gerichtete Drohung des Angeklagten mit einem Gewehr umfaßt. Weiters liegt dem Schuldspruch der Tatrichter, die sehr wohl Abweichungen in den Aussagen der Tatzeugen über Tatort und Tatzeit in den Kreis ihrer Erwägungen miteinbezogen und zwischen dem inkriminierten Sachverhalt und einem anderen, nicht unter Anklage gestellten Fall der Bedrohung der beiden genannten Frauen mit einem Gewehr differenzierten, deckungsgleich lediglich das von Bernd K***** wahrgenommene (anklagegegenständliche) Tatgeschehen zugrunde (US 4 bis 6 iVm ZV Karin J***** S 112 f und 233 der ON 23, ZV Isabella H***** S 207 und 221 der ON 23, ZV Bernd K***** S 203 f der ON 25). Bei der solcherart gewahrten Identität auch des betroffenen Personenkreises kann daher nicht zweifelhaft sein, daß Anklage und Urteil denselben Sachverhalt erfassen, weshalb die exakte Begehungszeit der Straftat und der genaue Ort fallbezogen nicht zu den ihre Eindeutigkeit (Identität) bestimmenden Merkmalen zählen.

Durch die Tatsache hinwieder, daß dem Beschwerdeführer nicht auch die Bedrohung des Bernd K***** zur Last liegt, kann er sich füglich nicht beschwert erachten.

Angesichts dessen, daß sich das Schöffengericht mit den aktenkundigen, teilweise divergierenden Bekundungen der drei Tatzeugen beweiswürdigend auseinandergesetzt hat und dabei zu einem denkmöglichen Ergebnis gelangt ist, kann auch von einer ohnehin nur "aus prozessualer Vorsicht" gerügten Aktenwidrigkeit (Z 5) keine Rede.

Zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft:

Zum Freispruch 1. (wegen des Verbrechens nach § 201 Abs 1 StGB):

Zunächst versagt die Verfahrensrüge (Z 4) wider das (entgegen den Vorschriften des § 238 StPO, aber ungerügt, nicht sofort, sondern erst nach Schluß der Verhandlung bei der Urteilsberatung am 27. Jänner 1999 entschiedene, zudem nur im Urteil begründete - US 12) Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes (S 210 der ON 25), mit dem ein in der Hauptverhandlung am 2. Dezember 1998 gestellter Antrag des öffentlichen Anklägers auf Vernehmung je eines informierten Vertreters der Hbank S zum Beweis "der Finanzierung des Kredites" und der Raika K***** zum Nachweis dafür, "daß die Gattin alleine die Kreditverbindlichkeiten abgeführt habe, damit das Darlehen finanziert werden konnte" (S 234 der ON 23), abgewiesen wurde, wogegen sich der Anklagevertreter sofort nach Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehielt (abermals S 210 der ON 25).

Neben der fehlenden Konkretisierung des Beweisthemas steht der erfolgreichen Geltendmachung des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes auch entgegen, daß nicht sofort bei Antragstellung, sondern erst verspätet in der Beschwerdeschrift dargetan wurde, aus welchen Gründen die begehrten Beweisaufnahmen der Überführung des Angeklagten wegen des Anklagevorwurfs des Verbrechens der Vergewaltigung dienlich sein sollten.

Überdies legt das Erstgericht im Urteil ohnehin die nachvollziehbaren Angaben der Zeugin Isabella H***** über die Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten zugrunde und schließt damit - die Unrichtigkeit konträrer Behauptungen des Angeklagten implizierend - wirtschaftliche Umstände als Motiv für das belastende Vorbringen dieser Zeugin aus.

Daraus folgt, daß die gerügte Formverletzung erkennbar keinen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte (§ 281 Abs 3 StPO).

Unzutreffend sind die Einwände der Mängelrüge (Z 5), die Erkenntnisrichter hätten sich mit den belastenden Beweisergebnissen "zu wenig" auseinandergesetzt; zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Isabella H***** sei die Urteilsbegründung in sich widersprüchlich und unzureichend; es fehle ihr auch an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit und Klarheit; sie komme daher teilweise einer Scheinbegründung nahe und wolle logisch nicht nachvollziehbare Begründungsdefizite zudecken.

Richtig ist demgegenüber, daß das Schöffengericht gemäß den Regeln des § 258 StPO alle entscheidenden Beweismittel nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang kritisch hinterfragt, sorgfältig und gewissenhaft geprüft, den in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck verwertet sowie denkmöglich, zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und widerspruchsfrei begründet hat, warum es an den belastenden Aussagen der Zeugin H*****, soweit sie den Anklagevorwurf wiederholter Vergewaltigungen von Juni 1995 bis Frühjahr 1998 betrafen, zweifelte und diese daher zur Widerlegung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (nur in diesem einen Anklagepunkt) für ungeeignet hielt (US 8 bis 13).

Demzufolge erschöpfen sich die Beschwerdeausführungen bloß in einer unzulässigen Kritik an der tatricherlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne in Wahrheit einen formalen Begründungsfehler aufzuzeigen.

Zum Freispruch 2. (vom Vergehen nach § 105 Abs 1 StGB):

Die dagegen gerichtete Mängelrüge (Z 5) der Anklagebehörde läßt unberücksichtigt, daß die Erkenntnisrichter vorrangig der Tatschilderung der unmittelbar betroffenen Zeugin Elisabeth Hi***** gefolgt sind, den Depositionen Isabella Hs aber bloß illustrative Bedeutung zuerkannt haben (US 7 f). Durch die stets gleichbleibende Aussage der Zeugin H, der Sohn habe ihr anläßlich der Dazwischenkunft beim Tatgeschehen in der Nacht des 24. Mai 1998 einen - ihr Hinaustorkeln aus dem Schlafzimmer bewirkenden - Stoß versetzt, worauf sie sich an einer Schnalle der offenen Tür festgehalten und abgestützt habe (S 109, 110; S 227 ff der ON 23), ist die bekämpfte Feststellung über die Gewaltanwendung seitens des Angeklagten aktenmäßig gedeckt. Wenn sich die Beschwerde demgegenüber auf die nicht immer deutlich zwischen einzelnen Tatphasen unterscheidende Aussage der Isabella H***** beruft (S 19, S 206 und 219 der ON 23) und aus der Schilderung des Tatgeschehens durch Elisabeth Hi***** ein "Hin und Her" zwischen dieser Zeugin und dem Angeklagten abzuleiten trachtet, nimmt sie einmal mehr unzulässig das ihr nach den Verfahrensgesetzen ausdrücklich verwehrte Recht in Anspruch, die schöffengerichtliche Beweiswürdigung in Frage zu stellen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) läßt zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Diese verlangt nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten festgestellten Tatsachensubstrat (ohne Weglassen oder Hinzufügen von konstatierten Sachverhaltselementen), sondern auch den ausschließlich auf dessen Grundlage geführten Nachweis, daß die Anwendung der konkreten Strafnorm darauf entweder wegen eines (relevierten) Feststellungsmangels ausgeschlossen oder rechtsirrig erfolgt ist.

Diesen Geboten zuwider wirft die Beschwerdeführerin dem Erstgericht zunächst einen (nach ihrer Meinung) durch die Beweisergebnisse indizierten "sekundären Feststellungsmangel" dahin vor, daß sich die Zeugin Elisabeth Hi***** der nötigenden Gewaltanwendung des Angeklagten widersetzt hätte, weshalb in Wahrheit von einer nicht willensgesteuerten Reaktion des Opfers nicht gesprochen werden könne. Demnach wäre das Vorgehen des Angeklagten sehr wohl unter den Tatbestand des § 105 Abs 1 StGB, eventuell in der Begehungsform des Versuchs, zu subsumieren gewesen.

Diese Beschwerdeargumentation setzt sich jedoch über die urteilskonträre Feststellung hinweg, wonach Hi***** durch einen - ihr keine willensgerichtete Reaktion gestattenden - heftigen Stoß des Angeklagten aus dem Zimmer "hinausbefördert" wurde (US 14 f).

Die weiteren Ausführungen beklagten lediglich, daß die (nicht näher bezeichnete) "jüngere Judikatur zu § 105 StGB" zu unbilligen Ergebnissen führe; hätte nämlich der Angeklagte - so folgert die Beschwerde - seine Mutter "etwas weniger heftig" aus dem Zimmer befördert, wogegen sie sich willensgesteuert - wenngleich vergeblich - hätte wehren können, wäre er straffällig geworden. Vorliegend sei bei dem festgestellten Sachverhalt und dem Vorsatz des Angeklagten dessen kriminelle Energie auch nicht auf dem "Umweg" etwa einer versuchten Körperverletzung zu erfassen. Dieser Unterschied zum "behutsameren" vorgehenden Täter erscheine sachlich nicht gerechtfertigt, weshalb auch insoweit gegen den Angeklagten mit einem anklagekonformen Schuldspruch vorzugehen gewesen wäre.

Indes ersetzen derartige, am konkreten Urteilssachverhalt vorbeiargumentierende Spekulationen und kriminalpolitische Überlegungen nicht eine - den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien gemäße (vgl hiezu Foregger/Kodek StPO7 S 414; Mayerhofer StPO4 § 281 E 26 und 30, § 281 Z 9a E 5 jeweils mwN) - gesetzeskonforme Ausführung einer Rechtsrüge.

Zum Rechtsmittelantrag der Staatsanwaltschaft sei noch angemerkt, daß es dem Obersten Gerichtshof wegen des sich aus § 288 Abs 2 Z 3 StPO ergebenden unbedingten Neuerungsverbotes für das Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde verwehrt ist, nach Aufhebung eines Freispruchs "die fehlenden Feststellungen zu Pkt 3) der Anklage nachzutragen" und sodann in der Sache selbst zu erkennen (vgl Mayerhofer aaO § 281 E 15a, 16, 18 und § 288 E 17, 35).

Aus den dargelegten Gründen waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden gemäß § 285d Abs 1 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, sodaß gemäß § 285i StPO über die zudem erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat.

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